Was ist die Initiierung der Beschlussfassung?
Die Initiierung einer Beschlussfassung ist der Anstoß zur Beschlussfassung. Hiermit beginnt die Beschlussprozedur.
Die konkrete Art und Weise der Initiierung richtet sich danach, in welcher Beschlussprozedur der Beschluss gefasst werden soll.
- Um einen Beschlussfassung im Wege der Präsenz- oder Videoversammlung fassen zu können, ist grundsätzlich die rechtzeitige und formgerechte Einberufung der Versammlung durch Ladung aller Abstimmungsteilnehmer zur Versammlung erforderlich (vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG). Hierbei werden die bevorstehenden Beschlussanträge zumindest dem Thema nach angekündigt.
- Um einen Umlaufbeschluss wirksam fassen zu können(Beschlussfassung ohne Versammlung), müssen die Gesellschafter zur Abstimmung aufgefordert werden (vgl. § 48 Abs. 2 GmbHG). Hierbei werden die Beschlussanträge, über die abgestimmt werden, sofort mitgeteilt.
Wichtig ist es, die gesetzlichen und ggf. gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristerfordernisse für die Initiierung einer Beschlussfassung zu beachten, außer es wurde wirksam hierauf verzichtet.
Ferner muss die handelnde Person auch initiativberechtigt sein (Präsenz-Gesellschafterversammlung, Umlaufbeschluss, Videoversammlung).