Wer kann eine Videoversammlung einberufen?
Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Videoversammlung regeln, werden sich regelmäßig am Vorbild der Präsenz-Gesellschafterversammlung orientieren. [vgl. LG Hamburg]
Hiernach gilt das Gleiche wie bei der Präsenzversammlung:
- Zur Einberufung einer Videoversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig.
- Gesellschafter, die zusammen oder allein mindestens mit 10 % beteiligt sind, können jedoch von der Geschäftsführung die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung verlangen [vgl. § 50 Abs. 1 GmbHG].