Gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer berechnen (Fristenrechner)
Unserer Rechner für die Kündigungsfrist für Geschäftsführer unterstützt dich dabei, herauszufinden, mit welcher gesetzlichen Frist ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gekündigt werden kann.
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Rechtslage unterscheidet unser Fristenrechner danach, ob der Anstellungsvertrag rechtlich gesehen als freier Dienstvertrag (Regelfall) oder als Arbeitsvertrag (Ausnahmefall) zu werten ist.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Kündigung zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs (§ 621 Nr. 4 BGB)
- Mittwoch, den 24.05.2023Gewählter Zugangstag
- Samstag, den 30.09.2023, 24:00 UhrWirksamwerden der Kündigung
Wie ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu qualifizieren?
Wann ist die Kündigung dem Geschäftsführer zugegangen?
Ist im Anstellungsvertrag ein Jahresgehalt angegeben?
Die Kündigungsfrist für Geschäftsführer richtet sich danach, wie der Geschäftsführeranstellungsvertrag rechtlich zu qualifizieren ist.
- In den allermeisten Fällen liegt ein sogenannter “reiner Dienstvertrag” vor.
- In seltenen Ausnahmefällen ist der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers dagegen als “Arbeitsvertrag” zu qualifizieren, was bei einer langen Beschäftigungszeit des Geschäftsführers zu einer erheblich längeren Kündigungsfristen führen kann.
Für die Qualifizierung als Arbeitsvertrag genügt es nicht, dass der Anstellungsvertrag mit “Arbeitsvertrag” überschrieben ist. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
Wenn der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag anzusehen ist…
Ist der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren, hängen die Kündigungsfristen nicht von der Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ab. Gemäß § 621 BGB ist hier ein ganz anderes Prinzip entscheidend, nämlich wie die Vergütung im Anstellungsvertrag bemessen wird: Also nach Tagen, Wochen, Monaten, Quartalen oder längeren Zeitabschnitten.
- Vergütungsbemessung nach Tagen:
Kündigung möglich an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (§ 621 Nr. 1 BGB).
- Vergütungsbemessung nach Wochen:
Kündigung möglich spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends (§ 621 Nr. 2 BGB).
- Vergütungsbemessung nach Monaten:
Kündigung möglich spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats (§ 621 Nr. 3 BGB).
- Vergütungsbemessung nach nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten:
Kündigung möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs (§ 621 Nr. 4 BGB).
Der absolute Regelfall bei Geschäftsführeranstellungsverträgen ist, dass ein Jahresgehalt vereinbart worden ist, dass in 12 gleichen Monatsraten ausgezahlt wird. Unabhängig von dem Auszahlungsrhythmus liegt hier eine Bemessung nach Jahren vor, sodass § 621 Nr. 4 BGB gilt: Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist.
Wenn der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ausnahmsweise als Arbeitsvertrag anzusehen ist…
Nur in extremen Einzelfällen, bei welchem im Anstellungsvertrag besonders einschneidende Weisungsrechte der Gesellschafter festgelegt worden sind, können ausnahmsweise die längeren Kündigungsfristen eines Arbeitnehmers auch für den Geschäftsführer gelten (§ 622 BGB).
Die Kündigungsfrist ist dann nicht für der Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag abhängig, sondern von der Gesamtbeschäftigungsdauer des Geschäftsführers. Wenn der Geschäftsführer vor seiner “Beförderung” zum Geschäftsführer normaler Arbeitnehmer im Unternehmen war, zählt diese Zeit regelmäßig auch zur Gesamtbeschäftigungsdauer.
Die Kündigungsfrist beträgt sodann:
- unter 2 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 2 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 5 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 8 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 10 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 12 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 15 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- mindestens 20 Jahre beschäftigt:
Kündigung zulässig mit einer Frist von 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
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FAQs zur Fristberechnung
01
Was ist die Einberufungsfrist?
Die Einberufungsfrist (auch “Einladungsfrist”) beantwortet die Frage, wie viel Zeit mindestens zwischen der Versendung der Einladungen an die Gesellschafter und dem Tag der Gesellschafterversammlung liegen muss.
Die Einberufungsfrist soll den Gesellschafter schützen, und zwar in zweierlei Hinsicht:
- Inhaltliche Vorbereitung: Durch die Einladungsfrist soll sichergestellt werden, dass jeder Gesellschafter – egal wie klein Anteil ist – eine ausreichende inhaltliche Vorbereitungszeit für die anstehenden Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung hat (sogenannter “Präparationsschutz”, BGH).
- Planung Termin/Anreise: Außerdem soll die Einladungsfrist jeden Gesellschafter in die Lage versetzen, dass er sich den Zeitpunkt der Versammlung von anderen Verpflichtungen freihalten kann und ggf. eine erforderliche Anreise zum Ort der Versammlung rechtzeitig planen kann (sogenannter “Dispositionsschutz”, BGH)
02
Wann muss ich die Einberufungsfrist beachten?
Die Einberufungsfrist ist eine wichtige Formalie. Sie muss grundsätzlich jedoch nur beachtet werden, wenn zu einer förmliche Gesellschafterversammlung eingeladen werden soll, die kontroverse Themen ggf. mit Mehrheit entscheiden können soll.
Bei einer einstimmigen Beschlussfassung von allen Gesellschaftern kann auf die Beachtung der Frist verzichtet werden (sogenannte Vollversammlung). Bei einer nicht einvernehmlichen Beschlussfassung im Umlaufverfahren soll die Einberufungsfrist abgewandelt als Stimmfrist hingegen Beachtung finden (LG Hamburg).
03
Wie lang ist die Einladungsfrist?
Die Einberufungsfrist muss gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG mindestens eine Woche betragen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist jedoch eine längere Zeit bestimmt (unbedingt prüfen!).
Wer jetzt nachvollziehbarer meint, zwischen der Versendung der Einladung und der Gesellschafterversammlung müsse jetzt nur eine Woche liegen, rechnet falsch! Die Berechnung der Einberufungsfrist ist nämlich recht kompliziert und führt dazu, dass die tatsächliche Zeit zwischen Versendung der Einladungen und dem Stattfinden der Gesellschafterversammlung wesentlich länger ist.
04
Welche Berechnungsregeln beachtet der Resolvio-Fristenrechner?
Der Resolvio-Fristenrechner beachtet bei der Fristberechnung die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet sowie die Regeln, die in der juristischen Literatur herrschend anerkannt sind, nämlich:
- Hinzurechnung einer Postlaufzeit
- Verlängerte Postlaufzeit bei ausländischen Gesellschafter
- Verlängerte Postlaufzeit bei Zugang am Wochenende/Feiertag
- Hinausgeschobenes Fristende bei Fristende am Wochenende/Feiertag (entsprechend § 193 BGB)
- Hinweis auf str. Rechtslage bei Fallen des Versammlungstags auf Sonn- oder Feiertag
- Versammlungstag erst nach Ablauf des Tages, auf den das Fristende fällt
05
Welches Ereignis löst den Lauf der Einladungsfrist aus?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es für den Beginn der Einberufungsfrist auf den Zeitpunkt ankommt, an welchem die Einladung dem Gesellschafter tatsächlich zugegangen ist. Dagegen ist heute anerkannt, dass das fristauslösende Ereignis der regelmäßige Zugangstag ist. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, an welchem der Zugang des Einladungsschreibens regelmäßig zu erwarten ist (BGH).
Das bedeutet für die Fristberechnung:
- Bei der Berechnung muss von dem Tag ausgegangen werden, an welchem die Einladungen versendet werden (Versendungstag).
- Dem Versendungstag ist die regelmäßige Postlaufzeit hinzuzurechnen, um den regelmäßigen Zugangstag zu erhalten.
- Eine Woche später (bzw. je nachdem, welche Einberufungsfrist im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist) endet dann die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (24:00 Uhr) gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
- Die Gesellschafterversammlung kann am Folgetag des Fristendes frühestens stattfinden.
Für die regelmäßige Postlaufzeit gibt es pauschale Zeitvorgaben, die in den meisten Fällen genutzt werden können (siehe unten).
Ggf. müssen Zeitverschiebungen aufgrund Sams-, Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werden.
Der Resolvio-Fristenrechner beachtet die vorgenannten Regeln der Fristberechnung.
06
Welche Postlaufzeiten sind zu beachten?
Für die unterschiedlichen Versendungsarten gelten die folgenden regelmäßigen Postlaufzeiten, die vom Resolvio-Fristenrechner angewandt werden:
- einfache Post oder Einschreiben im Inland: 2 Tage (OLG Naumburg, OLG Hamm)
- einfache Post oder Einschreiben im Ausland: 4 Tage (Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51 Rn. 26)
- Email oder Fax: 1 Tag (vgl. Noack in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 51 Rn. 22)
Die regelmäßigen werden dem Versendungstag hinzugerechnet, um den regelmäßigen Zugang zu erhalten. Der regelmäßige Zugang wird dann als fristauslösendes Ereignis gewertet (siehe oben).
07
Wann müssen Sams-, Sonn- und Feiertage berücksichtigt werden?
Es gibt drei Stellen bei der Fristberechnung, in denen Sams-, Sonn- und Feiertage zu einer zeitlichen Verschiebung führen können:
- Regelmäßiger Zugangstag: Wenn der rechnerische Zugangstag rechnerisch auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag fallen würde, verschiebt sich der Zugangstag auf den nächsten Werktag (OLG Naumburg, LG Koblenz).
Der Resolvio-Fristenrechner wendet diese Regel an.
- Fristende: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag fallen würde, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (OLG Naumburg; Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 51 Rn. 28; Wicke, 4. Aufl. 2020, GmbHG § 51 Rn. 6).
Der Resolvio-Fristenrechner wendet diese Regel an.
- Tag der Gesellschafterversammlung: Nach der wohl herrschenden Auffassung ist auch die Einberufung auf einen Sonn- oder Feiertag zulässig, solange dies die Teilnahme für die Gesellschafter im Einzelfall nicht unzumutbar macht (Noack in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, § 51 Rn. 14; Liebscher in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019,§ 48 Rn. 102; Wicke, 4. Aufl. 2020, GmbHG § 51 Rn. 3). Andere Stimmen halten eine Einladung auf einen Sonn- oder Feiertag für unzulässig (LG Darmstadt)
Wenn der gewählte/berechnete Tag der Gesellschafterversammlung auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, gibt der Resolvio-Fristenrechner einen Hinweis auf die rechtlichen Risiken.