Wer kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (ohne Versammlung) initiieren?
Die Abstimmung ohne Gesellschafterversammlung können sowohl die Geschäftsführung als auch die Gesellschafter initiieren. [Liebscher in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 48 Rn. 150 f.; Wicke in Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 48 Rn. 5].
Dieses Initiativrecht kann von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abweichend gestaltet sein.