Ist eine Beschlussfassung auch ohne Einhaltung von Frist- und Formvorschriften möglich?

Eine wirksame Beschlussfassung als Präsenzversammlung ist auch bei fehlender ordnungsgemäßer Einberufung oder Frist- und Formverstößen wirksam, wenn

  1. alle Gesellschafter anwesend sind (Vollversammlung) (§ 51 Abs. 3 GmbHG) und
  2. alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind (BGH 2009; BGH 1961; BGH 1987; OLG Stuttgart; OLG München; OLG Hamburg; OLG Naumburg).

Für Beschlussfassungen ohne Versammlung (Umlaufverfahren) und Videoversammlungen fehlt es an einer vergleichbaren Regelung im Gesetz.