Wer kann eine Präsenzversammlung einberufen?
Für die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 GmbHG).
Gesellschafter, die zusammen oder allein mindestens mit 10 % beteiligt sind, können jedoch von der Geschäftsführung die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung verlangen (vgl. § 50 Abs. 1 GmbHG) und in besonderen Fällen auch selbst die Versammlung einberufen (vgl. § 50 Abs. 3 GmbHG).
Ausnahmsweise kann auch ein Aufsichtsrat berechtigt sein, die Gesellschafterversammlung einzuberufen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 DrittelbG, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 52 Abs. 1 GmbHG).
Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende oder erweiterte Einberufungszuständigkeit festlegen. Zu beachtende Regelungen für die Einberufungszuständigkeit von anderen Organarten (Aufsichtsrat, Beirat, Geschäftsführung) können im Gesellschaftsvertrag oder einer Geschäftsordnung festgelegt sein.