Warum gibt es Formalien (Initiativrecht, Form, Frist) bei der Initiierung der Beschlussfassung?
Mit der Initiierung der Beschlussfassung wird der Inhalt des späteren Beschlusses bereits vorfestgelegt, denn die Abstimmungsteilnehmer können hierüber nur mit “Dafür” oder “Dagegen” abstimmen. [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 70] Aus dem Initiativrecht folgt also eine gewisse Machtstellung.
- Deswegen soll nicht “jeder” eine Beschlussfassung initiieren dürfen, sondern z.B. bei einer Gesellschafterversammlung nur der Geschäftsführer oder Gesellschafter mit einer ausreichend hohen Beteiligung.
- Durch die im Gesetz festgelegte oder im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Form der Initiierung (z.B. per Email) soll sichergestellt werden, dass jeder Abstimmungsberechtigte die Initiierungsnachricht auch erhält und damit die Chance hat, an der Abstimmung teilzunehmen.
- Die gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Fristvorgaben (z.B. eine Woche bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG) sollen gewährleisten, dass sich alle Gesellschafter ausreichend lange auf die Beschlussfassung vorbereiten können.