Gehaltsverzicht als Geschäftsführer: Rechtssicher auf die Gehaltszahlung verzichten

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 26.02.2024

In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten suchen Unternehmen nach Wegen, ihre Liquidität zu sichern und Einsparungen vorzunehmen. Eine typische Maßnahme, die insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Rolle spielen kann, ist der Gehaltsverzicht des Geschäftsführers, der in der Regel auch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt ist. Ohne einen rechtssicheren Gesellschafterbeschluss drohen bei einem Gehaltsverzicht sowohl Risiken für das Unternehmen als auch für den Geschäftsführer. Dabei ist ein rechtssicherer Gehaltsverzicht nicht schwierig. In diesem Artikel beleuchten wir, wie Geschäftsführer einer GmbH rechtssicher auf Teile ihres Gehalts verzichten können.

Das wichtigste vorab: Hier geht’s zu den Gehaltsverzicht-Beschlussmustern:

So funk­tio­niert ein ein­fa­cher Ge­halts­ver­zicht

Ein Gehaltsverzicht ist eine Vertrag zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer, der den bestehenden Geschäftsführer-Dienstvertrag abändert: Die Geschäftsführervergütung wird reduziert.

Sofern keine sogenannte “Besserungsklausel” mit vereinbart werden soll (weitere Infos, siehe unten), ist der Vertragstext an sich nicht komplex.

Trotzdem werden viele Gehaltsverzichtsvereinbarungen nicht wirksam abgeschlossen. Wie lässt sich dies verhindern?

Ge­setz­li­che Vor­aus­set­zun­gen

Damit ein Gehaltsverzicht vertraglich wirksam ist, muss auf der einen Seite der Geschäftsführer unterzeichnen und auf der anderen Seite das richtige Gremium für das Unternehmen einen zustimmenden Beschluss fassen.

Was das richtige Gremium ist, richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und nach dem Gesetz. Das Gremium, das für den Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags zuständig ist, ist auch das richtige Gremium, um den Gehaltsverzicht per Beschluss anzunehmen. Das heißt:

  • Im gesetzlichen Standardfall sind die Gesellschafter das richtige Gremium, es ist also ein Gesellschafterbeschluss notwendig.1
  • Wenn es sich um eine GmbH bzw. UG mit einem Aufsichtsrat oder Beirat handelt, kann dieses Gremium für die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer zuständig sein.2 3

Wich­tig für ge­schäfts­füh­ren­de Ge­sell­schaf­ter: Die Bes­se­rungs­klau­sel

Ein besonderer Aspekt beim Gehaltsverzicht ist die sogenannte Besserungsklausel. Sie kann vereinbart werden, wenn der Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, um die wirtschaftliche Liquidität der GmbH zu verbessern. Mit dieser Vereinbarung besteht die Möglichkeit, dass der verzichtete Gehaltsbetrag nachgezahlt wird, sobald sich die finanzielle Situation des Unternehmens erholt hat.

Problematisch an Besserungsklauseln ist, dass sie oft nicht rechtssicher formuliert sind. Das kann sich sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft nachteilig auswirken. Deswegen wurden auch schon unzählige Gerichtsprozesses hierzu geführt.

  • Eine unklare Besserungsklausel kann einerseits dazu führen, dass die Geschäftsführer das Nachsehen hat, wenn es der Gesellschaft finanziell wieder besser geht. Denn wenn die Voraussetzungen der Besserung nicht ausreichend klar und deutlich formuliert sind, hat der Geschäftsführer dann trotz seines Vermögensopfers in der Krise oft keinen rechtlichen Anspruch auf die Gehaltsnachzahlung.
  • Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die die Mehrheit der Geschäftsanteile an der GmbH bzw. UG halten, ist die rechtssichere Formulierung der Klausel auch von steuerlicher Relevanz. Denn das Finanzamt muss Besserungsklauseln nur dann anerkennen, wenn sie ausreichend klar und deutlich formuliert sind.

    Ein Beispiel, in welchem ein Geschäftsführer im Streit um die steuerliche Anerkennung vor dem Gericht gescheitert ist, ist beispielsweise die Formulierung: “Die Geschäftsführer-Gehälter sind nachzuzahlen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wieder stabilisieren”.4

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Fa­zit

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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