Aktuelle Beschlussvorlage

Gehaltsverzichtsvereinbarung für den Geschäftsführer mit Besserungsklausel

Die Gesellschaft schließt mit

,
geboren am ,
wohnhaft/geschäftsansässig in ,

eine

Ver­ein­ba­rung über den Ge­halts­ver­zicht mit Bes­se­rungs­klau­sel

mit dem folgenden Inhalt ab:

  1. Ge­halts­ver­zicht

    Mit Wirkung ab dem wird das Brutto-Monatsgehalt von von um auf herabgesetzt.

  2. Er­wei­ter­ter Kün­di­gungs­schutz

    Wenn die Gesellschaft vor dem gegenüber eine ordentliche Kündigung erklären sollte, wird der Gehaltsverzicht gemäß § 1 dieser Vereinbarung vollständig rückabgewickelt.

  3. Lauf­zeit des Ge­halts­ver­zichts

    Wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Vereinbarung verbessert hat, endet der Gehaltsverzicht und der Anspruch von auf das ursprüngliche Gehalt lebt wieder auf.

  4. Bes­se­rungs­klau­sel (Nach­zah­lung der Ver­zichts­be­trä­ge)

    1. Wenn sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Vereinbarung verbessert hat, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Differenz zwischen den Beträgen, welche hypothetisch ohne den Gehaltsverzicht hätten ausgezahlt werden müssen, und den tatsächlich ausbezahlten Brutto-Monatsgehältern ("Gehaltsverzichtsbeträge") in einer Summe nachzuzahlen.

    2. Der Zeitraum, für welchen die Gehaltsverzichtsbeträge nachzuzahlen sind, ist grundsätzlich die Laufzeit des Gehaltsverzichts, jedoch höchstens .

  5. Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Lage

    Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft gilt nur dann als verbessert, wenn der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB) mindestens beträgt, jedoch vor einer Erhöhung von Rücklagen, vor Gewinnausschüttungen und vor Passivierung der Nachzahlungsansprüche. Wird die Gesellschaft liquidiert, tritt an die Stelle des Bilanzgewinns ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigender Liquiditätserlös von mindestens .

  6. Schluss­be­stim­mung

    Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, bleiben alle übrigen vertraglichen Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis unberührt.