Verein (e.V.) + Stiftung: Digitaler Umlaufbeschluss kommt (Regierungsentwurf Bürokratieentlastungsgesetz)

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 27.03.2024

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2024 einen Gesetzesentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz1 beschlossen, der nun endlich für e.V.-Vereinsmitglieder, Vereinsvorstände und Stiftungsvorstände den digitalen Umlaufbeschluss (auch „elektronischer Umlaufbeschluss”) zum Standard erhebt, indem es endlich die Textform (statt der Schriftform) genügen lässt. Wann das Gesetz in Kraft tritt, bleibt jedoch noch abzuwarten.

Di­gi­ta­le Um­lauf­be­schlüs­se für Ver­eins­mit­glie­der

Bislang war in § 32 Abs. 3 BGB gesetzlich vorgeschrieben, dass Vereinsmitglieder per Umlaufbeschluss nur beschließen können, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich – also mit ihrer eigenhändigen Originalunterschrift2 – erteilen. Moderne Umlaufbeschlüsse mit der Resolvio-App (oder Email, Sms, WhatsApp etc) waren daher bisher nur wirksam möglich, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Klausel enthielt.

Im neuen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass Textform3 genügt. Damit können Vereinsmitglieder nun endlich formwirksame Beschlüsse digital fassen, ohne dass eine Mitgliederversammlung abgehalten werden muss. Dies kann grundsätzlich mit WhatsApp, Email o.ä. erfolgen, solange die formalen Anforderungen hieran eingehalten werden und die Archivierung gewährleistet ist. Am einfachsten können rechtssichere digitale Umlaufbeschlüsse im Verein mit Resolvio gefasst werden.

Künftig können damit sogar Satzungsänderungen der Vereinssatzung per digitalen Umlaufbeschluss beschlossen werden.

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Digitale Vereins-Umlaufschlüsse mit Resolvio fassen

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Di­gi­ta­le Um­lauf­be­schlüs­se für den Ver­eins­vor­stand

Da die gesetzlichen Vorschriften zur Beschlussfassung des Vereinsvorstands auf § 32 Abs. 3 BGB verweisen,4 war auch für den Vereinsvorstand eine digitale Beschlussfassung im Umlaufverfahren nur möglich, wenn die Vereinssatzung eine entsprechende Vorschrift enthielt. Mit der vorgesehenen Änderung im Vereinsrecht wird auch damit aufgeräumt: Mit der Gesetzesänderung können Vorstandsmitglieder standardmäßig digital entscheiden, ohne dass vorher eine Satzungsanpassung notwendig ist.

Beispielsweise sind daher für den Bereich der gemeinnützigkeitsrelevanten Vereinsrücklagen Vorstandsbeschlüsse jetzt noch unproblematischer möglich als bisher. Hierfür bieten wir die entsprechenden anwaltlich geprüften Beschlussvorlagen kostenlos an:

➡️ Hier geht zu dem Artikel über die Vereinsrücklagen mit Muster-Vorlagen für die Vorstandsbeschlüsse

Di­gi­ta­le Um­lauf­be­schlüs­se für den Stif­tungs­vor­stand, Ku­ra­to­ri­um, Auf­sichts­rat…

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Änderung hat auch eine weitere Auswirkung für den Stiftungsvorstand und sonstige Organe der Stiftung (Kuratorium, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat etc). Denn auch dort verweisen die gesetzlichen Regeln für die Beschlussfassung auf § 32 BGB5. Mit der Gesetzesänderung ist also auch in der Stiftung ein digitaler Umlaufbeschluss standardmäßig möglich, auch wenn die Stiftungssatzung noch keine modernen Klauseln für die digitale Beschlussfassung enthält.

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In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes­ent­wurfs

Der Regierungsentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz wird nun den Gesetzgebungsprozess im Bundestag durchlaufen. Wann die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen gelten, bleibt abzuwarten.6 Wir werden dich hierüber auf dem Laufenden halten und diesen Artikel entsprechend aktualisieren.

Fußnoten

  1. “Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie”, Regierungsentwurf vom 13.03.2024. ↩︎

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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