Schritt für Schritt zur Startup-Gründung

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 15.03.2024

Du hast eine Geschäftsidee und überlegst, ein Startup zu gründen? In diesem Tutorial erfährst du, wie du prüfst, ob sich die Gründung lohnt, und warum du mit deinen Mitgründern  einen Vorgründungsvertrag abschließen solltest.

1. Ge­schäfts­idee und Team­buil­ding

Am Anfang eines jeden Startups steht eine Geschäftsidee. In der Regel entsteht die Idee im Kopf eines Gründers. 

Die erste Challenge besteht für diesen Gründer darin, Mitgründer von seiner Idee zu überzeugen.

Ein Startup kann zwar auch durch einen Einzelgründer gegründet werden. Erfahrungsgemäß haben Startups, die von einem Team von 2 bis 4 Gründern gegründet werden, wesentlich bessere Erfolgsaussichten. Ein mehrköpfiges Gründerteam bringt Vorteile mit sich: 

  • Die Mitgründer bringen im Idealfall sich ergänzende Kompetenzen in das Startup ein. 
  • Außerdem lassen sich gemeinsam schwierige Phasen besser meistern.

2. Pro­of-of-Con­cept 

Der nächste Schritt ist es, die Gründungsidee zu einem Konzept auszuarbeiten und dieses Konzept auf seine Umsetzbarkeit zu überprüfen. Das nennt man auch Proof of Concept oder kurz “PoC”.

Erst, wenn die Gründer den Proof-of-Concept als erfolgreich geführt bewerten können, ist es sinnvoll, erhebliche Zeit- und Geldressourcen in die anschließende Produktentwicklung zu investieren.

Die folgenden Fragen sollten die Gründer im Rahmen eines Proof-of-Concept mit “JA” beantworten können:

  • Ist das geplante Vorhaben (technisch und rechtlich) überhaupt umsetzbar?
  • Lässt sich mit der Idee so ausreichend Geld verdienen, um mindestens alle Kosten zu decken?
  • Ist ein erstes positives Feedback vom Markt bereits vorhanden?
  • Hat die Idee Skalierungspotential?

3. Vor­grün­dungs-GbR

Rechtlich gesehen entsteht unter den Gründern mit der gemeinsamen Arbeit an einem Proof-of-Concept automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – sprich GbR. Diese GbR ist für den Fall, dass der Proof-of-Concept gelingt, auf die Gründung des Startups gerichtet. Deswegen nennt man diese GbR auch Vorgründungs-GbR.

Eine Vorgründungs-GbR muss weder beurkundet noch in das Handelsregister eingetragen werden. In der Regel ist auch keine Buchhaltung erforderlich, weil die GbR nicht nach außen auftritt und keine Verträge abschließen soll.

4. Vor­grün­dungs­ver­trag

Es ist empfehlenswert, dass die Gründer ausdrücklich beschließen, welche Regeln in ihrer Vorgründungs-GbR gelten sollen, damit jeder weiß, woran er ist. Dies erfolgt durch den Vorgründungsvertrag.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Vorgründungsvertrags sind:

  • Festlegen der Beteiligungsanteile,
  • Wettbewerbsverbot

Gesellschaftsvertrag einer Startup-Vorgründungs-GbR

Hier geht's zur Beschlussvorlage

Festlegen der Beteiligungsanteile

Erfahrungsgemäß ist es für ein gutes Miteinander unter den Gründern hilfreich, die Höhe der Anteile von Anfang an festzulegen. So muss keiner befürchten, bei der späteren Startup-Gründung “zu kurz zu kommen”. Hierdurch können der volle Einsatz aller Gründer von Beginn an gefördert und Streitigkeiten von vornherein vermieden werden.

Bei der Bemessung der Anteile hat sich in der Startup-Praxis eine Grundregel als besonders erfolgreich herausgestellt: Alle Mitgründer sollten in der Regel zu gleichen Anteilen beteiligt sein.

Der Grund hierfür ist einfach: Der Erfolg eines Startups hängt auf lange Sicht nur unwesentlich von der initialen Geschäftsidee ab. Der wesentliche Wertzuwachs erfolgt erst in der Zukunft und wird durch den vollen und dauerhaften Arbeitseinsatz aller Gründer erreicht. Daher ist es für den Erfolg des Startups sinnvoller, alle Gründer durch gleiche Anteile zu weit überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz zu motivieren.

Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot im Vorgründungsvertrag soll sicherstellen, dass sich das Gründungsteam voll und ganz auf die Ausarbeitung des Proof-of-Concept konzentrieren kann, ohne Angst haben zu müssen, dass einer der Gründer “die Idee klaut”, bevor das eigentliche Startup gegründet werden konnte. 

Bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist darauf zu achten, dass dieses auch nachvertraglich – also wenn ein Gründer aus der Gesellschaft ausscheidet – Geltung entfaltet. Es ist jedoch zugleich darauf zu achten, dass kein zu weit gehendes Wettbewerbsverbot formuliert wird. Denn zu weitgehende Wettbewerbsverbote können nach der Rechtsprechung unwirksam sein, weil hierdurch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingeschränkt wird.

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Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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