Bargründung, Sachgründung, Sachagio: Das sind die Unterschiede

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 11.04.2024

Bei der Gründung einer GmbH gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um das Stammkapital aufzubringen: in Geld (Bargründung) oder durch Überlassung sonstiger Vermögensgegenstände (Sachgründung). Während die Bargründung der gesetzliche Normalfall ist, gelten für eine Sachgründung besondere Anforderungen, die es zu beachten gilt.

Bar­grün­dung

Die Bargründung ist die häufigste Form der Unternehmensgründung. Bei dieser Form der Gründung wird das Stammkapital in bar eingebracht. Das bedeutet, dass die Gründer einen bestimmten Geldbetrag auf ein Konto einzahlen, das auf den Namen der GmbH lautet. Dieses Geld wird dann als Stammkapital der Gesellschaft betrachtet und bilanziell entsprechend gebucht.

Die Bargründung hat den Vorteil, dass sie relativ unkompliziert ist. Es gibt keine Notwendigkeit, den Wert von Sachleistungen zu bewerten, und die Gründer können sofort über das Geld verfügen. Allerdings müssen die Gründer in der Lage sein, das erforderliche Stammkapital aufzubringen, was eine Herausforderung sein kann.

Sach­grün­dung

Im Gegensatz zur Bargründung steht die Sachgründung. Bei dieser Form der Gründung wird das Stammkapital nicht in bar, sondern in Form von Sachleistungen eingebracht (Sacheinlage). Diese können zum Beispiel sein:

  • Maschinen,
  • Grundstücke,
  • Marken, Lizenzen, Patente oder auch
  • Darlehens- oder andere Forderungen.

Wert­prü­fung

Wenn die Gesellschafter Sacheinlagen anstelle von Geld als Teil des Stammkapitals bereitstellen, muss der Wert dieser Sacheinlagen den angesetzten Betrag tatsächlich erreichen. Das GmbH-Gründungsrecht versucht, dies über die folgenden zusätzlichen Anforderungen sicherzustellen:

  • Bei Sacheinlagen muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden. Die Gründer müssen darin erklären, warum die Vermögensgegenstände, die sie der GmbH überlassen, den Nennbetrag des Stammkapitals wert sind, der durch die Sacheinlage abgedeckt sein soll. Der Bericht muss alle wesentlichen Informationen enthalten, die für die Bewertung der Angemessenheit der Einlage durch das Registergericht erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise
    • Art & Menge,
    • Alter & Zustand,
    • Lage,
    • Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • der aktuelle Marktwert oder Börsenwert,
    • bei Grundstücken: Bewertungen des Gutachterausschusses und
    • bei Fahrzeugen: Listenpreise von Sachverständigen,
    • bei der Einbringung eines Unternehmens (Asset Deal oder Share Deal): Jahresergebnis der beiden letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen bereits entsprechend lange besteht.
  • In der Regel fordert das Registergericht zusätzliche Wertnachweise, die die Angaben im Sachgründungsbericht plausibel machen. Die GmbH wird erst dann im Handelsregister eingetragen und somit die Gründung vollendet, wenn das Registergericht anhand der vorgelegten Unterlagen überzeugt ist, dass die Sacheinlage vollständig ist.
  • Die Gründer haften nach § 9a GmbHG für die Richtigkeit ihrer Angaben. Falsche Angaben im Sachgründungsbericht sind auch strafbar.1
  • Wenn sich im Nachhinein trotzdem herausstellt, dass die Sacheinlage zu hoch bewertet worden ist, muss der Einlageverpflichtete die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister und der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Einlageverpflichtung bar nachzahlen. Diese Verpflichtung wird als Differenzhaftung bezeichnet und ist in § 9 GmbHG geregelt.

Ver­deck­te Sach­ein­la­ge

Um Formalitäten der Sachgründung zu vermeiden, mag es auf dem ersten Blick naheliegend erscheinen, die GmbH als Bargründung zu errichten und die GmbH dann die notwendigen Vermögensgegenstände von den Gesellschaftern kaufen zu lassen. Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 GmbHG bleiben die betreffenden Gesellschafter in einem solchen Fall der sogenannten “verdeckten Sacheinlage” trotzdem verpflichtet, ihre Bareinlage zu leisten. Die Verträge über die Sacheinlage und die Handlungen zu ihrer Ausführung (Übereignung, Abtretung, o. Ä.) sind jedoch weiterhin wirksam.

Allerdings wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die fortbestehende Bareinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter. Sofern der Gesellschafter einen bestimmten Wert später nicht nachweisen kann, wenn die Bareinlagen nachgefordert werden, kann er sich auf die Anrechnung nicht berufen. Hieraus kann sich ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den von der verdeckten Sacheinlage betroffenen Gesellschafter ergeben.

Bar­grün­dung mit Sach­agio (auch Sach­auf­geld)

Die Gesellschafter können neben den eigentlichen Einlageverpflichtungen, die das nominale Stammkapital vollständig abdecken müssen, zusätzliche Einlageverpflichtungen eingehen. Diese zusätzliche Verpflichtung, die neben der Verpflichtung zur Aufbringung des Stammkapitals besteht, nennt man Agio oder Aufgeld.

Durch ein Bargründung mit Sachagio statt einer Sachgründung können Gesellschafter die zusätzlichen Anforderungen (Sachbericht, Wertnachweise) und die Haftungsrisiken vermeiden, denn die gesetzlichen Regeln für die Sachgründung kommen bei einer Sachgründung nicht zur Anwendung. Zugleich ist die Sacheinlage bei einem Sachagio genauso steuerneutral möglich wie bei einer normalen Sacheinlage.2 Dies sind die Gründe, warum eine Bargründung mit Sachagio in der Praxis in vielen Fällen einer Sachgründung vorgezogen wird.

Zu­sam­men­fas­sung

Sowohl die Bargründung als auch die Sachgründung haben ihre Vor- und Nachteile. Die Wahl zwischen den beiden hängt von den spezifischen Umständen und Ressourcen der Gründer ab. Zudem sollte stets erwogen werden, ob statt einer Sachgründung die Bargründung mit Sachagio vorzugswürdig ist. In jedem Fall sollten sich die Gründer daher von den beurkundenden Notar und ggf. durch einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um die beste Entscheidung zu treffen.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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