Muss ein Beschluss stets umgesetzt (“vollzogen”) werden?
Ob ein Beschluss umgesetzt bzw. vollzogen werden muss, bestimmt sich nach dem Beschlussinhalt.
Drei Arten der Umsetzung gibt es:
- self-executing,
- konstitutive Umsetzung,
- deklaratorische Umsetzung.
Manche Beschlüsse sind self-executing, d.h. sie gelten aus sich heraus, ohne dass es eines weiteren Umsetzungsaktes bedarf.Beispielsweise bedarf die Beschlussfassung über die Entlastung eines Geschäftsführers keiner weiteren Ausführung [Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 46 GmbHG, Rn. 91)].
Andere Beschlüsse werden erst wirksam, wenn nachdem sie in einer bestimmten Art und Weise vollzogen worden sind. Man spricht insoweit von einer “konstitutiven Umsetzung”, weil die Umsetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses konstitutiv ist. Beispielsweise wird ein Einziehungsbeschluss [vgl. § 34 GmbHG] erst wirksam, wenn er dem Inhaber des betroffenen Geschäftsanteils bekannt gegeben wird [H. P. Westermann in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 34 GmbHG, Rn. 62]. Eine Kapitalerhöhung wird – wie jede Satzungsänderung – erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte. [Priester/Tebben in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 57 GmbHG, Rn. 33]
Schließlich gibt es Beschlüsse, die zwar unmittelbar wirksam werden, die aber trotzdem umgesetzt werden müssen, weil es das Gesetz so anordnet. Insoweit kann man von einer “deklaratorischen Umsetzung” sprechen, weil es die Umsetzung für das Wirksamwerden des Beschlusses nicht notwendig ist. Beispielsweise wird die Geschäftsführerstellung mit dem Zugang beim Geschäftsführer wirksam. Die Anmeldung zum Handelsregister ist daher ein deklaratorischer Umsetzungsschritt. Ferner müssen festgestellte Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (§ 325 Abs. 1 HGB). Eine Verletzung dieser Pflicht ändert nichts an der Wirksamkeit des Feststellungsbeschlusses; Folge ist jedoch die Festsetzung von Ordnungsgeldern (§ 335 HGB).