Aktuelle Beschlussvorlage

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer

  1. Die Gesellschaft macht gegenüber im Zusammenhang mit geltend.

  2. wird beauftragt, die vorbezeichneten Ansprüche zu prüfen und diese außergerichtlich sowie gerichtlich geltend zu machen. wird insoweit zum Prozessvertreter der Gesellschaft bestellt.

  3. Zum Abschluss eines Vergleiches zwischen der Gesellschaft und ist nicht ermächtigt. Ein solcher Vergleich bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.