Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer Arthandlungsvollmacht

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Handlungsvollmacht

erteilt.

Die Handlungsvollmacht bezieht sich auf die folgende Art von Geschäften: . Die Handlungsvollmacht ist beschränkt auf die dabei gewöhnlich anfallenden Geschäfte (Arthandlungsvollmacht).

Ausgeschlossen von der erteilten Handlungsvollmacht sind die Geschäfte gemäß § 54 Abs. 2 HGB (Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, Prozeßführung, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz „in Vollmacht” oder „in Vertretung“ bzw. mit der entsprechenden Abkürzung „i.V.” für die Gesellschaft zu zeichnen.