Vorabausschüttung erklärt – mit Vorlage für Gesellschafterbeschluss


Vorabausschüttungen in einer GmbH oder UG bieten eine Möglichkeit bieten, den Gesellschaftern Liquidität zur Verfügung zu stellen, bevor der Jahresabschluss erstellt wurde. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig, der gewisse Anforderungen erfüllt. Wir möchten uns in diesem Artikel genauer mit Vorabgewinnausschüttungen im Recht der GmbH auseinandersetzen und stellen die passende Resolvio-Vorlage für den Gesellschafterbeschluss zur Vorabausschüttung hierzu vor.
Vorabausschüttung rechtssicher beschließen
Gesellschafterbeschluss für Vorabausschüttung
Juristisch geprüfte Vorlage jetzt verwendenDer Sinn einer Vorabausschüttung in einer GmbH oder UG
Die Vorabausschüttung wird oft auch als Gewinnvorab, Gewinnvorschuss, Abschlags- oder Zwischendividende bezeichnet. Gemeint ist dasselbe: Eine Zahlung von Gewinnbeträgen, die von der Gesellschaft an die Gesellschafter vor der jährlichen Feststellung des Jahresabschlusses ausgeschüttet werden. Der Zweck dieser Ausschüttung besteht darin, dass die Gesellschafter von ihrem Anteil am Gewinn profitieren können, bevor dieser formal im Jahresabschluss ausgewiesen wird. Eine Vorabausschüttung kann auch dazu beitragen, die Zufriedenheit der Gesellschafter zu erhöhen und das Vertrauen in die Geschäftsführung zu stärken.
Der notwendige Gesellschafterbeschluss zur Vorabausschüttung
Um sicherzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss zur Vorabausschüttung rechtlich korrekt und vollständig ist, empfiehlt es sich, die passende Resolvio-Vorlage für den Vorabausschüttungsbeschluss zu verwenden. Die Vorlage enthält die erforderlichen Bestimmungen und Klauseln und gewährleistet eine rechtssichere Umsetzung der Vorabausschüttung.
Die Höhe der Vorabausschüttung – eine Frage des Einzelfalls
Die Höhe der Vorabausschüttung darf den voraussichtlichen Bilanzgewinn bzw. Jahresüberschuss nicht übersteigen. Deswegen ist ein begründete Vorausberechnung/Gewinnprognose aufzustellen, aus der sich ein ausreichend hoher Bilanzgewinn bzw. Jahresüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr ergibt. Diese Vorausberechnung sollte dem Gesellschafterbeschluss beigefügt werden, damit die Dokumentation des Beschlusses hinreichend rechtssicher ist.
Stets als Grenze zu beachten, ist das Gebot der Stammkapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 GmbHG; ein hiergegen verstoßender Vorabausschüttungsbeschluss ist nichtig.
Darüber hinaus ist auch darauf zu achten, dass die Gesellschaft aufgrund der Vorabausschüttung nicht selbst in einen Liquidtätsengpass gerät und zahlungsunfähig wird.
Die erforderliche Beschlussmehrheit
Für den Gesellschafterbeschluss genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Beschlussmehrheit vorschreibt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn von der Vorabausschüttung nur bestimmte Gesellschafter profitieren sollen oder anderweitig von dem im Gesellschaftsvertrag geregelten Verteilungsschlüssel (in der Regel: nach Anteilen) abgewichen werden soll. In einem solchen Fall müssen alle Gesellschafter dem Vorabausschüttungsbeschluss zustimmen.
Die Konsequenzen einer zu hohen Vorabausschüttung
Es kann geschehen, dass die Gesellschaft am Ende des Jahres zu der ernüchternden Erkenntnis gelangt, dass sie mehr Geld an die Gesellschafter ausgeschüttet hat, als sie erwirtschaftet hat. In diesem Falle muss sie in der Höhe des Mangels ihre freien Rücklagen auflösen. Sollte die durch die Ausschüttung verursachte Unterdeckung auf diese Weise nicht ausgeglichen werden können, so steht der Gesellschaft ein Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschafter zu. Die Gesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass sie das Geld in gutem Glauben erhalten oder schon ausgegeben haben. Denn es handelt sich bei einer Vorabausschüttung um eine Zahlung, die unbedingt unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Jahresergebnisses steht, sodass der Empfänger mit einer Rückforderung rechnen muss.
Auswirkungen auf die „finale Gewinnverteilung”
Am Ende des Geschäftsjahres wird die Bilanz unter unter Berücksichtigung der Vorabausschüttung aufgestellt und festgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB bzw. § 29 Abs. 1 GmbHG). Über den hiernach verbleibenden Bilanzgewinn kann ein “normaler” Ausschüttungsbeschluss gefasst werden.
Fazit
Für Gesellschaften, deren Ertragskraft ausreichend stabil und daher prognostizierbar ist, ist die Vorabausschüttung ein guter Weg, um den Gesellschaftern Vorschüsse auf den Jahresgewinn auszuzahlen. Auf die rechtssichere Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses ist dringend zu achten. Hierfür bietet die Resolvio-Beschlussvorlage eine gute Lösung an.
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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
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