Gewinnausschüttung in der UG und GmbH: einfacher als gedacht

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 25.02.2024

Bei GmbHs und UG gilt eine einfache Regel, wenn es um die Gewinnverteilung geht: Ohne Gesellschafterbeschluss keine Gewinnausschüttung! Wie die Gewinnausschüttung in der GmbH und UG funktioniert und was es bei der UG zusätzlich zu beachten gilt, erklären wir in diesem Artikel.

Wann muss über die Ge­winn­aus­schüt­tung über­haupt ein Be­schluss ge­fasst wer­den?

Die Gesellschafter müssen nur dann über die Gewinnverwendung eine Entscheidung treffen, wenn es am Ende des Jahres etwas zu verteilen gibt. Ohne Moos nichts los: Die GmbH bzw. UG muss also Gewinn gemacht haben.

Ob es einen Gewinn gibt, der ausgeschüttet werden kann, ergibt sich aus dem festgestellten (!) Jahresabschluss. Auch für die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig.

Keine oder ungültige Beschlüsse können sich besonders unschön auswirken: Im Ernstfall muss der Gesellschafter die ausgeschütteten Beträge auch noch nach Jahren an die Gesellschaft zurückzahlen, wenn kein wirksamer Beschluss gefasst ist. Nichtige Gewinnausschüttungen entstehen bei der UG auch dann, wenn die Pflichtrücklage nicht beachtet worden ist.

Nutze daher unsere kostenlosen Gesellschafterbeschluss-Muster, um unnötige Fehler bei der Gewinnausschüttung zu vermeiden:

Was ist der Ge­winn, der aus­ge­schüt­tet wer­den kann?

Maßgeblich für den ausschüttbaren Gewinn ist im Normalfall bei der GmbH der Jahresüberschuss, der sich aus der Gewinn-und-Verlustrechnung ergibt und in der Bilanz als “Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” bzw. “Jahresergebnis” ausgewiesen ist. Wenn es aus dem letzten Jahr einen Gewinnvortrag gibt, muss dieser hinzugerechnet werden. Bei einem Verlustvortrag aus dem letzten Jahr wird dieser abgezogen.

Normalfall bei der GmbH:

Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag aus letztem Jahr
- Verlustvortrag aus letztem Jahr
= ausschüttbarer Gewinn

In manchen Fällen kann jedoch von vorne herein nicht (mehr) über die Verteilung des gesamten Jahresüberschuss entschieden werden, weil Teilbeträge schon “reserviert” sind. Typische Fälle hierfür sind:

  • bei der UG: Bildung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG,
  • bereits ausgezahlte Vorabausschüttungen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen

Daher gilt: Immer, wenn sich aus dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Verwendung von Teilen des Gewinns ergibt (z.B. Rücklagenbildung, Vorabausschüttung), ist nicht der “Jahresüberschuss” der ausschüttbare Gewinn, sondern der “Bilanzgewinn”.

UG und andere Fälle von "reservierten Gewinnbeträgen"

Jahresüberschuss
+ Gewinnvortrag aus letztem Jahr
- Verlustvortrag aus letztem Jahr
+/- für bestimmte Verwendung reservierter Betrag (z.B. 25 % Pflichtrücklage bei UG)
= Bilanzgewinn
= ausschüttbarer Gewinn

Ge­winn­ver­wen­dung muss nicht im­mer Aus­schüt­tung sein

Neben der Gewinnausschüttung haben die Gesellschafter noch andere Möglichkeiten, wie sie ihren Gewinn verwenden können. Die Gewinnverwendungsmöglichkeiten sind:

  • Gewinnausschüttung: 💸💸💸
    Die Gesellschafter erhalten einen Betrag anteilig ausgezahlt. Dieser Betrag steht der Gesellschaft für die Zukunft nicht mehr zur Verfügung.

    Beim Gesellschafter ist die Gewinnausschüttung zu versteuern (siehe unten für Basis-Infos hierzu).
  • Einstellung in eine Gewinnrücklage: 🏦🏦
    Die Gesellschaft behält das Geld zur eigenen Verwendung. Bilanziell entsteht neben dem Stammkapital ein zusätzlicher Eigenkapital-Posten. Der Posten bleibt bestehen, bis die Gesellschafter die Auflösung der Rücklage beschließen.

    Die Einstellung in eine Gewinnrücklage (auch “Kapitalrücklage”) macht Sinn, wenn die Gesellschaft längerfristig auf eine breitere Eigenkapitalbasis gestellt werden soll. Dies führt z.B. zu einer höheren Kreditwürdigkeit. Im Anschluss kann überlegt werden, die Kapitalrücklage in Stammkapital umzuwandeln (zu den Vor- und Nachteilen von Kapitalrücklage und Stammkapital vgl. unseren Artikel zum Geldeinzahlen in GmbH und UG ).
  • Gewinnvortrag in das nächste Jahr: 🏦
    Bei bereits absehbaren größeren Ausgaben kann statt der Einstellung in die Rücklage auch ein Gewinnvortrag sinnvoll sein.

    Der unmittelbare Effekt ist derselbe wie bei der Kapitalrücklage: Die GmbH bzw. UG behält das Geld und kann damit weiter wirtschaften. Im Unterschied zur Gewinnrücklage kann der Gewinnvortrag im nachfolgenden Geschäftsjahr ohne irgendeinen Gesellschafterbeschluss wieder für Ausschüttungen genutzt werden. Der Gewinnvortrag löst sich also automatisch auf, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Gesellschafterbeschluss notwendig ist.

Ver­lust­vor­trag

Der geneigte Leser mag sich nun fragen: Wenn die Gesellschafter über die Bildung eines Gewinnvortrages entscheiden können, kann dann auch ein Beschluss für die Bildung eines Verlustvortrags gefasst werden?

Der Verlustvortrag als Bilanzposten entsteht jedoch “automatisch” und entspricht dem Bilanzverlust des Vorjahres. Für die Bildung des Verlustvortrages ist ein Gesellschafterbeschluss daher nie erforderlich. In Verlustjahren ist lediglich der Jahresabschlusses durch einen Gesellschafterbeschluss festzustellen; über die Fassung eines “Verlustverwendungsbeschlusses” müssen sich die Gesellschafter keine Gedanken machen.

Be­son­der­heit der Ge­winn­aus­schüt­tung bei der UG (haf­tungs­be­schränkt)

Im Gegensatz zur “ausgewachsenen” GmbH sind die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in ihrer Freiheit eingeschränkt, über den Gewinn zu entscheiden. Dies ist der Preis für das geringere Stammkapital.

Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 5 a Abs. 3 GmbHG) hat die UG in ihrer Bilanz eine gesetzliche Pflichtrücklage zu bilden, in die ein Viertel des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Nur die verbleibenden 75 % können von den Gesellschaftern ausgeschüttet oder anderweitig verwendet werden (zur Berechnung siehe oben).

Die UG darf die Pflichtrücklage nur in wenigen Ausnahmefällen verwenden:

  • zum Ausgleich von Fehlbeträgen,
  • zum Ausgleich von Verlustvorträgen
  • für Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (§ 57 GmbHG)

Verstöße gegen die Verpflichtung zur Rücklagenbildung führen zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses und entsprechender Gewinnverwendungsbeschlüsse.

Be­steue­rung der Ge­winn­aus­schüt­tung

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, werden grundsätzlich pauschal mit 25 % (Abgeltungssteuer) besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen (Beteiligung über 25 % oder über 1 % und Tätigkeit im Unternehmen) kann stattdessen das sogenannte “Teileinkünfteverfahren” für die Besteuerung gewählt werden, das im Einzelfall zu einer geringeren Steuer führen kann. Bitte deinen Steuerberater, einer Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung Ihrer durchschnittlichen Werbungskosten und des persönlichen Steuersatzes für dich anzufertigen, um die günstigste Besteuerungsvariante für dich herauszufinden.

Sofern du an der gewinnausschüttenden GmbH/UG mit einer weiteren GmbH/UG beteiligt bist (“Holding”), ist die Gewinnausschüttung dagegen fast steuerfrei: Der Steuersatz beträgt im Ergebnis nur noch ca. 1,5 %, weil 95 % der Gewinnausschüttungsbeträge von der Besteuerung freigestellt sind. Sofern die Holding die Gewinne jedoch an dich persönlich weiterausschüttet, werden die Beträge noch einmal wie oben beschrieben versteuert (25 % Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren).

Eine zwischengeschaltete Holding kann daher zu erheblichen Steuerersparnissen führen, wenn du die Gewinnausschüttungsbeträge nicht für deinen Lebensunterhalt benötigst und “in der Holding lassen” kannst. Die Holding kann dann 98,5 % der ausgeschütteten Beträge (und nicht nur 75 % bei Besteuerung mit der Abgeltungssteuer) einsetzen, um sie vermögensbildend zu reinvestieren.

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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