Aktuelle Beschlussvorlage

Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht

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geboren am ,
wohnhaft in ,

wird mit Wirkung ab

Handlungsvollmacht

erteilt.

Die Handlungsvollmacht bezieht sich auf sämtliche Bereiche, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt (Generalhandlungsvollmacht).

Ausgeschlossen von der erteilten Handlungsvollmacht sind die Geschäfte gemäß § 54 Abs. 2 HGB (Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen, Prozeßführung, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten).

wird angewiesen, künftig mit dem Zusatz „in Vollmacht” oder „in Vertretung“ bzw. mit der entsprechenden Abkürzung „i.V.” für die Gesellschaft zu zeichnen.