Aktuelle Beschlussvorlage

Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage

Im Rechnungsabschluss zum wird von den vorhandenen Mitteln des Vereins der folgende Betrag als Wiederbeschaffungsrücklage des Vereins im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung eingestellt:

  • :

Die für die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage geltenden gesetzlichen Vorgaben werden beachtet:

  • Die beabsichtigte Wiederbeschaffung ist zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich. (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • Reicht die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung nicht aus, dann können auch höhere Mittel der Rücklage zugeführt werden. Der Nachweis darüber ist dann durch den Verein zu erbringen. (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2)

  • Die Einstellung von Mitteln in die Rücklage darf im Jahr des Mittelzuflusses und in den beiden nachfolgenden Jahren erfolgen (§ 61 Abs. 2 S. 1 AO).