Aktuelle Beschlussvorlage

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (im Einzellfall)

wird für den Abschluss des mit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. kann im Namen der Gesellschaft sowohl mit sich im eigenen Namen oder als auch als Vertreter eines Dritten das vorbezeichente Rechtsgeschäft vornehmen.