Zustimmung zur Kapitalerhöhung aus gesellschaftlicher Treuepflicht (BGH Urteil vom 25.09.1986, Az.: II ZR 262/85)

Amtliche Leitsätze:

  1. Die im Personengesellschaftsrecht ausgesprochenen Grundsätze, wonach die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht gehalten sein können, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, finden grundsätzlich auch auf die personalistisch ausgestaltete GmbH Anwendung.
  2. Eine Verpflichtung von GmbH-Gesellschaftern, einem Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen, der aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, besteht im Regelfall dann, wenn durch die Satzungsänderung keine Nachteile für den zustimmungsunwilligen Gesellschafter eintreten.
  3. Das gilt auch für einen Beschluß über die Fortsetzung der mit dem 31. 12. 1985 aufgelösten Gesellschaft.

Aus dem Tatbestand:

Der Kl., der 50 % der Geschäftsanteile der B-GmbH hält und deren alleiniger Geschäftsführer ist, verlangt von den Bekl. als Mitgesellschaftern im Hinblick auf § 5 I GmbHG i. V. mit Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle 1980, an einer Erhöhung des derzeitigen Stammkapitals von 44000 DM auf 50000 DM mitzuwirken. Mit der Klage hat der Kl. zunächst Frau B, die Witwe des Mitbegründers der Gesellschaft, in Anspruch genommen, auf die dessen 50%iger Geschäftsanteil an der B-GmbH nach seinem Tod übergegangen war. Während des Rechtsstreits verstarb Frau B. Zuvor hatte sie am 20. 7. 1983 eine Erklärung notariell beurkunden lassen, mit der sie hinsichtlich ihres Anteils an der B-GmbH die B-Verwaltungsgesellschaft mbH (BVG) als alleinige und ausschließliche Erbin einsetzte; im übrigen bleibe es bei der gesetzlichen Erbfolge. Die BVG nahm “diese Erbeinsetzung (Vermächtnis)” an. Nach der Aussetzung des Verfahrens infolge des Todes von Frau B hat der Kl. den Rechtsstreit gegen die jetzigen Bekl., die Tochter und den Enkel von Frau B, als deren Erben aufgenommen. Der Kl. ist der Ansicht, das gesellschaftliche Treueverhältnis verpflichte die Bekl., der Kapitalerhöhung zuzustimmen. Die Bekl. halten die allein gegen sie gerichtete Klage für unzulässig, weil auch die BVG aufgrund der notariellen Urkunde vom 20. 7. 1983 Miterbin und Rechtsnachfolgerin von Frau B geworden sei. Da der Kl. das Verfahren gegen die BVG aber nicht aufgenommen habe, sei es weiterhin unterbrochen. Im übrigen verweigern die Bekl. ihre Mitwirkung an der Kapitalerhöhung mit der Begründung, die B-GmbH werde einseitig vom Kl. beherrscht und müsse liquidiert werden, weil sie auf Dauer nicht lebensfähig sei.

Das LG hat die Bekl. verurteilt, einer Erhöhung des Stammkapitals auf 50000 DM und der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils durch den Kl. in Höhe von 6000 DM unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß sich dadurch die Gewinnverteilung nicht ändert und daß der Kl. den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat. Das BerGer. hat die Berufung der Bekl. mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß trotz der Kapitalerhöhung auch das bei der Auflösung der Gesellschaft verbleibende Vermögen unverändert hälftig verteilt wird. Auf die Anschlußberufung des Kl. hat es die Bekl. im übrigen verurteilt, der Fortführung

der B-GmbH für den Fall zuzustimmen, daß die Gesellschaft aufgrund von Art. 12 § 1 I der GmbH-Novelle 1980 mit Ablauf des 31. 12. 1985 aufgelöst ist. Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Der Kl. hat das Verfahren in zulässiger Weise gegen die jetzigen Bekl. fortgesetzt. Auch die Fassung der Klageanträge und des Urteilstenors ist im Hinblick auf § 894 ZPO nicht zu beanstanden.

1. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des BerGer. an, die BVG sei nicht Miterbin und Rechtsnachfolgerin von Frau B, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin geworden. Da die Auslegung von Willenserklärungen dem Tatrichter obliegt, ist sie in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Die hier vom BerGer. vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. 7. 1983 läßt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen. Zwar hat das BerGer. nicht ausdrücklich erwähnt, daß eine Erbeinsetzung, verbunden mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB), auch durch Zuwendung von Vermögensgegenständen vorgenommen werden kann (vgl. Staudinger-Otto, BGB, 12. Aufl., § 2087 Rdnr. 20; Palandt-Edenhofer, BGB, 45. Aufl., § 2087 Anm. 1a). Es war sich dieser Möglichkeit aber bewußt. Denn wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes (nur) im Zweifel als Vermächtnis anzusehen ist (§ 2087 II BGB).

Zwar hat das Nachlaßgericht einen Erbschein ausgestellt, der die BVG neben den Bekl. als Miterben zu 10/100 ausweist. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das BerGer. die Vermutung des § 2365 BGB aufgrund der eigenen Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. 7. 1983 als widerlegt angesehen hat. Da Frau B somit nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. lediglich von den Bekl. beerbt worden ist, war das durch ihren Tod unterbrochene Verfahren auch nur gegen diese aufzunehmen. Dies hat der Kl. getan. Die von der Revision als grundsätzlich angesehene Frage, ob ein Rechtsstreit auch gegen einen Teil der Miterben aufgenommen werden kann, stellt sich danach nicht.

2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Fassung der Klageanträge und des Tenors des Berufungsurteils. Die Verurteilung der Bekl., der Kapitalerhöhung und der Übernahme eines weiteren Geschäftsanteils von 6000 DM durch den Kl. unter der Voraussetzung zuzustimmen, daß dieser seinerseits einer unverändert hälftigen Verteilung des Gewinnes und – im Falle der Auflösung der Gesellschaft – des Liquidationserlöses zustimmt und den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag zuvor zweckbestimmt hinterlegt hat, ist nach § 894 (i. V. mit § 726) ZPO vollstreckbar. Der Kl. kann in einer Gesellschafterversammlung die Kapitalerhöhung beschließen und dabei das vollstreckbare Urteil als Stimmabgabe der Bekl. behandeln (vgl. BGHZ 48, 163 (174) = NJW 1967, 1963 = LM § 47 GmbHG Nr. 9). Entgegen der Auffassung der Revision ist es unschädlich, daß der Kl. seine Mitgesellschafter auf Zustimmung zur Kapitalerhöhung in Anspruch nimmt, ohne sie zuvor nach Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Mitwirkung aufgefordert und seine Stimme bereits verbindlich abgegeben zu haben (vgl. BGHZ 48, 163 (171 f.) = NJW 1967, 1963 = LM § 47 GmbHG Nr. 9).

II. Das BerGer. hat die Bekl. zu Recht aufgrund des gesellschaftlichen Treueverhältnisses für verpflichtet gehalten, an der vom Kl. beabsichtigten Kapitalerhöhung mitzuwirken.

1. Das Gesetz regelt die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht, die infolge der Aufhebung des geseztlichen Mindestkapitals der GmbH von 20000 DM und 50000 DM durch die Neufassung von § 5 I GmbHG im Zuge der GmbH-Novelle 1980 erforderlich geworden ist. Insbesondere sind für die Anpassung keine erleichterten Beschlußvoraussetzungen vorgesehen. Gleichwohl nimmt die überwiegende Meinung im Schrifttum im Regelfall eine aus der Treuepflicht fließende Pflicht der Gesellschafter an, dem Kapitalerhöhungsbeschluß zuzustimmen (T. Raiser, in: Das neue GmbH-Recht in der Diskussion, S. 21, 25; Karsten Schmidt, NJW 1980, 1770; ders., in: Scholz, GmbHG, 6. Aufl., § 60 Rdnr. 62; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 55 Rdnr. 28; Goutier-Seydel, GmbHG, Art. 13 GmbH-Novelle 1980, § 2 Anm. VI 2.). Dabei wird von einem Teil der Literatur besonders betont, daß der zur Mitwirkung nicht bereite Gesellschafter nur zuzustimmen brauche, wenn ihm aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß und seiner Durchführung keine unzumutbaren Nachteile erwüchsen (Lindacher, in: Die Zukunft der GmbH, S. 47, 57; Priester, DNotZ 1980, 518; ders., in: Scholz, GmbHG, § 55 Rdnr. 112; Timm, GmbHRdsch 1980, 289; Tillmann, GmbHRdsch 1983, 245; Fischer-Lutter, GmbHG, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 38; zurückhaltender Baumbach-Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 62; Rowedder-Rittner, GmbHG, § 5 Rdnr. 7 und insb. Scholz-Winter, GmbHG, § 5 I und IVn. F. Rdnr. 1g).

Wie der Senat in ständiger, zu den Personengesellschaften entwickelter Rechtsprechung hervorgehoben hat, kann eine Pflicht, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht schlechthin verneint werden (BGHZ 44, 40 (41) = NJW 1965, 1960 = LM § 114 HGB Nr. 3; BGHZ 64, 253 (257) = NJW 1975, 1410). Die Treuepflicht kann einem Gesellschafter vielmehr gebieten, einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages an veränderte Verhältnisse zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des Geschaffenen, dringend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (BGHZ 44, 40 (41) = NJW 1965, 1960 = LM § 114 HGB Nr. 3; BGHZ 64, 253 (258) = NJW 1975, 1410; Senat, NJW 1985, 974 = WM 1985, 195 (196)). So hat der erkennende Senat eine Zustimmungspflicht beispielsweise angenommen zum vorzeitigen Ausscheiden eines in persönliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Gesellschafters (Senat, NJW 1961, 724 = LM § 138 HGB Nr. 8), zur Ausschließungsklage nach § 140 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters auch ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung (BGHZ 64, 253 (256 ff.) = NJW 1975, 1401), zur vorübergehenden Aufhebung der aus dem Gesellschaftsvertrage einer Publikumsgesellschaft folgenden Verpflichtung, die Gesellschafterdarlehen zu verzinsen, um dadurch den Konkurs der Gesellschaft zu vermeiden (Senat, NJW 1985, 974), und zur Änderung der Nachfolgeklausel nach der Scheidung der Ehe der einer KG angehörenden Eheleute (Senat, NJW 1974, 1656 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 72 = WM 1974, 831 (833)). Eine Zustimmungspflicht kann unter besonderen Umständen auch zur Erhöhung der gesellschaftsvertraglich zugesagten Vergütung für die Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters in Betracht kommen (BGHZ 44, 40 (41 f.) = NJW 1965, 1960 = LM § 114 HGB Nr. 3.).

2. Die oben dargelegten Rechtsgrundsätze finden auch auf die Beziehungen der Gesellschafter einer personalistisch ausgestalteten GmbH Anwendung (vgl. Scholz-K. Schmidt, GmbHG, § 47 Rdnr. 26); denn diese weist eine deutliche Nähe zu den Personengesellschaften auf (vgl. BGHZ 9, 157 (163) = NJW 1953, 780 = LM § 34 GmbHG Nr. 1 und BGHZ 65, 15 (18 f.) = NJW 1976, 191 = LM § 37 GmbHG Nr. 3). Dies bedeutet, daß auch ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet sein kann, einer Satzungsänderung zuzustimmen, die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis dringend geboten und ihm zumutbar ist.

Ein solcher Fall einer Zustimmungsverpflichtung liegt bei der Kapitalerhöhung, die aufgrund der GmbH-Novelle 1980 notwendig geworden ist, regelmäßig dann vor, wenn sich aufgrund der Satzungsänderung für den zustimmungsunwilligen Gesellschafter keinerlei Nachteile gegenüber dem Rechtszustand ergeben, wie er vor dem Inkrafttreten der GmbH-Novelle 1980 bestanden hat. Der Änderungsbeschluß dient unter diesen Umständen der Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die neue Rechtslage. Da er bezweckt, die Zwangsauflösung (Art. 12 § 1 I 1 der GmbH-Novelle 1980) zu vermeiden, beinhaltet er nicht eine Veränderung, sondern die Aufrechterhaltung der Geschäftsgrundlage unter den Gesellschaftern (vgl. Karsten Schmidt, NJW 1980, 1770; ders., in: Scholz, GmbHG, § 60 Rdnr. 62; Thomas Raiser, Neues GmbH-R, S. 24; Scholz-Priester, GmbHG, § 55 Rdnr. 112). Nachteilige Auswirkungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sind für die Bekl. mit der Mitwirkung an der Kapitalerhöhung hier nicht verbunden. Eine Nachschußverpflichtung, der § 53 III GmbHG entgegenstünde, wird für die Bekl. durch die Kapitalerhöhung nicht begründet, weil der Kl. bereit ist, die dafür erforderlichen Mittel aufzubringen. Auch eine Ausfallhaftung der Bekl. nach § 24 GmbHG scheidet hier aus, weil durch die Fassung des Urteilstenors gewährleistet ist, daß

der Kl. den für die Kapitalerhöhung erforderlichen Betrag vor deren Durchführung zweckbestimmt hinterlegt. Da auch nach der Kapitalerhöhung der Gewinn und – im Falle der Auflösung der Gesellschaft – der Liquidationserlös unverändert hälftig verteilt wird, entstehen auch insoweit für die Bekl. keine Nachteile. Dies gilt wegen der in § 15 II des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen Einstimmigkeit für alle Gesellschafterbeschlüsse, hier auch für ihr Stimmrecht. Sinn und Zweck der Erhöhung des Stammkapitals durch die GmbH-Novelle 1980 war weniger, die Haftungsmasse der GmbH zu vermehren, als vielmehr, das Eigenrisiko derjenigen angemessen zu vergrößern, die das Privileg einer beschränkten Haftung für sich in Anspruch nehmen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 8/3908, S. 69; Priester, DNotZ 1980, 517). Außerdem sollte eine Verbesserung des Gläubigerschutzes durch die deutliche Heraufsetzung der vor der Anmeldung zu erbringenden Mindesteinlage (§ 7 II GmbHG n. F.) eintreten. Die in Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle 1980 angeordnete automatische Auflösung aller Gesellschaften, die die notwendige Kapitalerhöhung bis zum 31. 12. 1985 nicht durchgeführt haben, verfolgt vor allem den Zweck, die Anpassung des Stammkapitals von sog. Altgesellschaften an die neue Rechtslage zu erzwingen. Dagegen wollte der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung den Gesellschaftern keine Möglichkeit schaffen, die bislang für die Auflösung einer GmbH erforderlichen Voraussetzungen (§§ 60 ff. GmbHG) unter Berufung auf diese Übergangsvorschrift zu umgehen. Insbesondere sollte dem einzelnen Gesellschafter mit der Zwangsauflösung kein Hebel zur Erreichung eigennütziger Interessen in die Hand gegeben werden, die sonst nicht durchsetzbar wären oder gar gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen verstoßen.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist das BerGer. zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles an der Pflicht der Bekl. nichts ändern, der Kapitalerhöhung unter den im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen einschränkenden Voraussetzungen zuzustimmen.

a) Zwar fielen im Falle einer Auflösung der B-GmbH aufgrund eines entsprechenden Vertrages v. 1. 2. 1951 die von dem Mitbegründer B in die B-GmbH eingebrachten Verlagsrechte mit der Folge an die Bekl. zurück, daß diese wieder frei über den Namen B verfügen könnten. Dieses Interesse verleiht ihnen jedoch nicht das Recht, die Auflösung der B-GmbH durch ihre Weigerung herbeizuführen, an der notwendigen Kapitalerhöhung mitzuwirken. Denn nach § 6 des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der B-GmbH vom 1. 2. 1951 gehört gerade die Auswertung des Namens B zum Zweck dieser Gesellschaft. Es bedeutete einen Mißbrauch der Regelung des Art. 12 § 1 der GmbH-Novelle 1980, wenn es den Bekl. gestattet wäre, sich allein durch die Verweigerung ihrer Zustimmung zur Kapitalerhöhung von dem ihrer Ansicht nach ungünstigen Gesellschaftsvertrag zu lösen. Dies führte nämlich zu dem Ergebnis, daß die nur zu 50 % am Stammkapital der B-GmbH beteiligten Bekl. durch ihre Weigerung die Auflösung der Gesellschaft ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes herbeiführen könnten, obwohl dafür in Abweichung von § 60 I Nr. 2 GmbHG nach den §§ 14, 15 des Gesellschaftsvertrages ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich ist.

b) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das BerGer. habe übersehen, daß die Bekl. nicht gehalten seien, die Einbindung der B-GmbH in die faktische Konzernabhängigkeit von der M-Verlag GmbH & Co. (MGV) hinzunehmen, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kl. gleichzeitig ist. Da er die Zustimmung der Bekl. zu dieser Einbindung der B-GmbH in die Abhängigkeit von der MGV nicht eingeholt habe, bestehe ein Recht der Bekl., bei nächster sich bietender Gelegenheit eine die Auflösung der Gesellschaft bewirkende Entscheidung treffen zu dürfen.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die enge Zusammenarbeit zwischen der B-GmbH und der MGV auf Vereinbarungen beruht, an denen der Rechtsvorgänger der Bekl. beteiligt war. So schloß die B-GmbH am 7. 9. 1978 den sog. Allianzvertrag, den B mitunterzeichnet hat. In diesem Vertrag, dessen Abschluß auf einem entsprechenden von B und dem Kl. gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 25. 8. 1978 beruhte, verpflichtete sich die B-GmbH, die redaktionellen Unterlagen für die anschließend von der MGV herzustellenden und unter dem Namen “B-Reiseführer” zu vertreibenden Bücher gegen eine Stücklizenz zu erstellen. Wie es in beiden Vereinbarungen sinngemäß übereinstimmend heißt, sollte die Zusammenarbeit u. a. dem Zweck dienen, der B-GmbH langfristig eine gute Rendite zu sichern. Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung des BerGer. nicht zu beanstanden, daß die von den Bekl. behauptete Beherrschung der B-GmbH durch den Kl. auf früheren Verträgen beruht. In die Praktizierung dieser Vereinbarungen einzugreifen, ist wiederum nicht der Zweck der GmbH-Novelle 1980. Davon geht auch das BerGer. zutreffend aus.

c) Das BerGer. hat die von den Bekl. behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der B als unerheblich betrachtet. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind. Denn nach den zwischen der B-GmbH und der MGV bestehenden Rechtsbeziehungen und den getroffenen Vereinbarungen muß jedenfalls der Bestand der B-GmbH als gesichert angesehen werden. Das Vorbringen der Bekl. mag die Auflösung der Gesellschaft begründen können. Die Bekl. wären insoweit jedoch auf die Auflösungsklage zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist für eine Inzidentprüfung dieser Fragen jedenfalls kein Raum.

III. Das BerGer. hat die Bekl. im übrigen verurteilt, der Fortführung der B-GmbH für den Fall zuzustimmen, daß die Gesellschaft aufgrund von Art. 12 § 1 I der GmbH-Novelle 1980 mit Ablauf des 31. 12. 1985 aufgelöst ist. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine selbständigen Einwendungen. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte Antrag des Kl. ist nach Art. 12 § 1 III 1 der GmbH-Novelle 1980 begründet. Auch hier ergibt sich die Mitwirkungspflicht der Bekl. aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Insoweit gelten die Überlegungen, die oben dazu geführt haben, eine Pflicht der Bekl. anzunehmen, der Kapitalerhöhung zuzustimmen, für den Fortsetzungsbeschluß entsprechend. Dadurch wird die alte Geschäftsgrundlage wiederhergestellt (vgl. Scholz-Karsten Schmidt, GmbHG, § 60 Rdnr. 52). Die Verneinung der Pflicht, an einem derartigen Fortsetzungsbeschluß mitzuwirken, machte den Antrag auf Zustimmung zur Kapitalerhöhung im übrigen gegenstandslos, wenn sich die rechtskräftige Entscheidung darüber über den in Art. 12 § 1 I 1 der GmbH-Novelle 1980 genannten Zeitpunkt (31. 12. 1985) hinaus verzögert hat.

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