Zur erforderlichen Stimmmehrheit (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 – Aktenzeichen 31 Wx 81/07)

Amtlicher Leitsatz:

  • Auslegung einer Vereinssatzung zu der Frage, ob ein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Mehrheit) oder nur die meisten abgegebenen gültigen Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereinen muss.

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf jeweils 6.000 € festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird insoweit abgeändert.

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 18.5.2007 meldete der beteiligte Verein unter Vorlage von Auszügen aus den Protokollen der Hauptversammlung vom 11./12.11.2006 und der Präsidiumssitzung vom 22.2.2007 folgende Änderungen im Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an:

1. Herr Karl-Heinz Bl. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.

2. Herrn Rolf K. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.

3. Herr Gerhard R. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.

4. Herr Werner Br. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.

Ferner meldete er folgende Änderung der Satzung in Anlage 2 Ziffer 6 zur Eintragung an:

„Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache (relative) Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, d.h. bei Stimmengleichheit, statt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.“

Die Hauptversammlung hatte am 11./12.11.2006 u.a. zwei weitere Vorstandsmitglieder (Vizepräsidenten) zu wählen. Im Protokoll wurde unter TOP 13 a als Ergebnis der Abstimmung festgehalten:

„Herr Br.

8 Stimmen

Herr K.

8 Stimmen

Herr R.

14 Stimmen

Herr Dr. S.

9 Stimmen.

Damit ist Herr R. für das Amt eines Vizepräsidenten gewählt … Herr R. nimmt die Wahl an.“

Als Ergebnis der Abstimmung für den weiteren Vizepräsidenten ist festgehalten:

„Herr K.

12 Stimmen

Herr Br.

14 Stimmen

Herr Dr. S.

13 Stimmen

Wahlleiter … erklärt, dass Herr Br. damit als weiterer Vizepräsident gewählt sei … Herr Br. nimmt die Wahl an …“

Die Satzung in der Fassung vom 13./14.11.2004 lautet auszugsweise wie folgt:

㤠8 Organisation und Organe

(5) Präsidium

Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten zwischen den Hauptversammlungen. Es besteht aus: dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. … Das Präsidium ist berechtigt, die Satzung – ohne Beschluss der Hauptversammlung – insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen (sic). Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Nachwahlen ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder erfolgen auf der nächsten Hauptversammlung. Wird das Amt eines Vizepräsidenten vakant, so kann das Präsidium eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung berufen.

(6) Geschäftsführendes Präsidium

Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. … Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand-Vertretungsmacht), ebenso wie jeder der Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. …Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bei der Wahl durch die Hauptversammlung. Die höhere Zahl der Wahlstimmen berechtigt zur vorrangigen Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium über die Reihenfolge. …

(11) Bestandteil der Satzung sind:

Anlage 2: Geschäftsordnung für Hauptversammlung

Anlage 3: Delegiertenwahlordnung

Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium …

Anlage 2: Geschäftsordnung für Hauptversammlungen

5. Abstimmungen

… Die jeweils erforderliche Mehrheit errechnet sich ausschließlich nach den gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. … Es entscheidet in der Regel die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer. Für die Änderung der Satzung … ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. …

6. Wahlen:

Der Wahlausschuss ist verantwortlich für die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung sowie für die Feststellung der Stimmen bei offener Abstimmung. Das Ergebnis gibt er der Versammlung und dem Protokollführer bekannt. … Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Die Blockwahl ist nicht zulässig.

Anlage 3: Delegiertenwahlordnung …

5. Jeder Delegierte ist einzeln zu wählen. Gewählt sind Kandidaten, die die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten.

6. Die erzielte Stimmenzahl der Kandidaten entscheidet über die Reihenfolge der zum Zuge kommenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Anlage 4: Wahlordnung für das Präsidium

1. … Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die erste Anmeldung der Veränderungen im Vorstand vom 1.2.2007 nahm der Verein zurück, nachdem das Registergericht darauf hingewiesen hatte, dass die erforderliche einfache Mehrheit bei der Wahl der neuen Vizepräsidenten nicht erreicht worden sei. Am 22.2.2007 beschloss das Präsidium die oben genannte Änderung der Satzung in Anlage 2 Ziffer 6. Das Registergericht wies die Anmeldung vom 18.5.2007 mit Beschluss vom 10.8.2007 zurück. In der Präsidiumssitzung am 23./24.8.2007 wurde daraufhin folgender Beschluss gefasst:

„Gemäß … Satzung § 8 (5) beruft das Präsidium als eines seiner Mitglieder Herrn R. zum Vizepräsidenten bis zur nächsten Hauptversammlung, da das Amt eines Vizepräsidenten durch Rücktritt von Herrn Bl. vakant wurde. Diese Berufung erfolgt nur für den Fall, dass die Wahl der Vizepräsidenten auf der Hauptversammlung vom November 2006 tatsächlich unwirksam sein sollte.“

Der Verein legte gegen die Entscheidung des Registergerichts sofortige Beschwerde ein und machte hilfsweise geltend, R. müsse zumindest aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 23./24.8.2007 im Vereinsregister eingetragen werden. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 8.10.2007 zurück. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Verein die Eintragung der Änderungen bezüglich des Vorstands und der Satzung entsprechend der Anmeldung vom 18.5.2007, hilfsweise die Eintragung von R. und die Löschung von Bl. aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 23./24.8.2007.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 160a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 FGG), jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Kandidaten R. und Br. hätten die für die Wahl erforderliche einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht. Darunter sei eine Stimme mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen zu verstehen. Es reiche nicht aus, dass ein Bewerber die meisten abgegebenen Stimmen erhalte (relative Stimmenmehrheit). Die Feststellung und Verkündung des Ergebnisses durch den Versammlungsleiter sei nicht maßgebend, sondern nur das tatsächliche Abstimmungsergebnis, denn die Verkündung des Beschlussergebnisses habe im Vereinsrecht keine konstitutive Wirkung. Eine abweichende Regelung sei in der Satzung oder Geschäftsordnung nicht enthalten. Die durch das Präsidium beschlossene Satzungsänderung sei nicht eintragungsfähig, da sie zum einen von der Ermächtigung nicht umfasst und zum anderen in sich widersprüchlich sei. Die hilfsweise Berufung des Präsidiumsmitglieds R. zum Vizepräsidenten durch Präsidiumsbeschluss vom 23./24.8.2007 scheitere daran, dass keine Vakanz vorliege; der bisherige Vizepräsident bleibe bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden.

a) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass R. und Br. durch die ordentliche Hauptversammlung am 11./12.11.2006 nicht wirksam zum Vorstand gewählt wurden.

aa) Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu diesen Beschlüssen gehören auch Wahlentscheidungen (§ 27 Abs. 1 BGB). Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen.

Soll die nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Mehrheitswahl modifiziert und anstelle der einfachen die relative Mehrheit maßgebend sein, so bedarf dies nach der zwingenden Vorschrift des § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung. Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

bb) Die Satzung des beteiligten Vereins enthält keine ausdrückliche Bestimmung, wonach derjenige Bewerber gewählt sein soll, der die meisten Stimmen (relative Mehrheit) auf sich vereint. Vielmehr ist nach Anlage 2 Ziffer 5 und 6 in Übereinstimmung mit § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend. Anlage 2 Ziffer 6 schreibt ausdrücklich vor, dass eine Stichwahl erforderlich wird, wenn in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache Mehrheit erreicht. Folglich setzt die Satzung voraus, dass für die Wahl die einfache Mehrheit notwendig ist. Abweichend von der gesetzlichen Regelung ermöglicht sie in zulässiger Weise (vgl. Reichert Rn. 1696 a.E.) eine Stichwahl unter den (beiden) Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, aber nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, so dass jedenfalls im zweiten Wahlgang ein Kandidat die erforderliche Mehrheit erzielt und eine Vielzahl von Wahlgängen vermieden wird.

cc) Eine Regelung, wonach bei Wahlen die relative Mehrheit ausreichend sein soll, lässt sich der Satzung auch durch Auslegung nicht entnehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250). Der Wortlaut hat eine erhöhte Bedeutung, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGHZ 106, 67/71).

(1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich den Bestimmungen über die Wahl der Delegierten kein Anhalt dafür entnehmen, dass die relative Mehrheit bei Wahlen ausreicht. Vielmehr legt Anlage 3 Ziffer 5 ausdrücklich fest: „Gewählt sind Kandidaten, die die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten.“ Für die Frage, ob ein Kandidat als Delegierter gewählt ist, gilt deshalb nichts anderes, als es § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und die allgemeinen Bestimmungen der Satzung zu Abstimmungen (Anlage 2 Ziffer 5) vorsehen. Ziffer 6 der Delegiertenwahlordnung, auf die sich die weitere Beschwerde stützt, betrifft nicht die Wahl der Delegierten, sondern die Festlegung einer Reihenfolge unter den (gewählten) Delegierten. Für diese Rangfolge ist die bei der – bereits erfolgten – Wahl erzielte Stimmenzahl entscheidend; im Fall der Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch Stichwahl festgelegt. Eine ähnliche Regelung hinsichtlich der Rangfolge enthält § 8 (6) der Satzung, wonach die Vizepräsidenten „den Präsidenten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen bei der Hauptversammlung“ vertreten, und bei Stimmengleichheit das Präsidium über die Reihenfolge entscheidet.

(2) Dass der Begriff „einfache Mehrheit“ häufig missverstanden und als gleichbedeutend mit „relative Mehrheit“ angesehen wird (vgl. Keilbach DNotZ 1998, 597), ändert nichts daran, dass es bei der gebotenen objektiven Auslegung nur auf die zutreffende Bedeutung ankommen kann.

(3) Eine innerverbandliche Übung vermag ebenfalls kein anderes Auslegungsergebnis zu begründen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mehrheit für die Wahl eines Vorstandsmitglieds trotz der gebotenen objektiven Auslegung eine ständige Übung als Auslegungskriterium oder als Grundlage für ein „Gewohnheitsrecht durch Observanz“ herangezogen werden kann (vgl. hierzu BGHZ 106, 67/73f m.w.N.). Denn es ist hier keine Übung festzustellen, bei Wahlen die relative Mehrheit ausreichen zu lassen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Protokolle der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlungen des beteiligten Vereins wurde in den Jahren 1990, 1992, 1994, 1998, 2000, 2002 und 2004 bei keiner einzigen Wahl ein Kandidat mit relativer Mehrheit gewählt. Einzig im Jahr 1996 erzielte bei der Nachwahl zum Vorstand einer der beiden Vizepräsidenten mit 24 von 56 Stimmen nur die relative Mehrheit und wurde dennoch als gewählt erachtet, in der Folge aber nicht in das Vereinsregister eingetragen. Von einer ständigen Übung kann deshalb hier keine Rede sein, so dass auch nicht erörtert werden muss, inwieweit angesichts der Neufassung der Satzung im Jahr 2004 die davor erfolgten Wahlen überhaupt für die Auslegung in Betracht kommen können.

dd) Unerheblich ist, dass der Wahlleiter nach der Abstimmung jeweils bekanntgegeben hat, R. bzw. Br. sei gewählt.

(1) Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht – im Gegensatz zum Aktien- und Genossenschaftsrecht – keine konstitutive Wirkung zu (BGH NJW 1975, 2101; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/318). Allerdings kann die Satzung dies ausdrücklich vorsehen (vgl. MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rn. 50). Die in der Satzung des beteiligten Vereins enthaltene Regelung (Anlage 2 Ziffer 6), dass der Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung der Versammlung und dem Protokollführer bekannt gibt, genügt dafür aber nicht (vgl. Reichert Rn. 1722). Eine solche Bestimmung legt nur den Verfahrensablauf bei der Wahl fest und ist nicht geeignet, der Verkündung des Wahlergebnisses eine weiter reichende rechtliche Wirkung zu verleihen.

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Feststellung des – unrichtigen – Wahlergebnisses auch nicht dadurch verbindlich, dass sie von den anderen Kandidaten nicht beanstandet worden ist. Die Auffassung, die Nichtigkeit eines Beschlusses sei abhängig vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds, wird nur vertreten für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen (so Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 32 Rn. 10; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 214; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 zur Verwirkung des Klagerechts gegen disziplinarische Vereinsmaßnahmen gegen ein Mitglied). Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft aber das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 213).

b) Zutreffend haben die Vorinstanzen die vom Präsidium beschlossene Satzungsänderung als nicht eintragungsfähig angesehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Folgendes zu bemerken: Wie oben ausgeführt, ist sowohl nach den gesetzlichen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB) als auch nach den hiervon nicht abweichenden Regelungen der Satzung für Wahlen die einfache Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, erforderlich. Die Satzungsänderung, die entgegen dem zutreffenden Verständnis des Begriffs der „einfachen Mehrheit“ diese mit der „relativen Mehrheit“ gleichsetzen will, stellt deshalb keineswegs eine bloße Präzisierung der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen dar, sondern eine Änderung der Mehrheitserfordernisse. Dazu ist das Präsidium nicht befugt. Abgesehen davon ist die beschlossene Satzungsbestimmung auch in sich widersprüchlich; einfache und relative Mehrheit sind gerade nicht gleichbedeutend.

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Präsidiumsbeschluss 23./24.8.2007 keinen Teilvollzug der Anmeldung vom 18.5.2007 im Hinblick auf des Ausscheiden des Bl. und die Bestellung des R. ermöglicht.

Der Inhalt der Anmeldung zum Vereinsregister wird bestimmt durch den Antrag und die beizufügende Abschrift der Urkunde „über die Änderung“ (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Registergericht hat zu prüfen, ob die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist (vgl. BayObLGZ 1981, 270/277; Reichert Rn. 2199 f). Gegenstand der Anmeldung vom 18.5.2007 und der darüber ergangenen Entscheidung des Registergerichts waren (neben der Satzungsänderung) ausschließlich die Veränderungen im Vorstand aufgrund der in der Hauptversammlung vom 11./12.11.2006 durchgeführten Wahlen. Eine Veränderung im Vorstand aufgrund eines anderen Sachverhalts – nämlich der Berufung eines Vizepräsidenten durch Präsidiumsbeschluss vom 23./24.8.2007 kann deshalb nicht die Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 18.5.2007 rechtfertigen. Schon deshalb konnte der hilfsweise in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag nicht durchgreifen. Es bedarf somit auch keiner Prüfung, ob der Rücktritt des Bl. durch Schreiben vom 21.2.2007 oder die Bestellung des R. durch Präsidiumsbeschluss vom 23./24.8.2007 eintragungsfähig sind. Hierüber wird – sofern eine formgerechte (§ 67 Abs. 1, § 77 BGB) Anmeldung erfolgt – zunächst das Registergericht zu entscheiden haben.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, §§ 29, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Angesichts der Größe des bundesweit tätigen Vereins erscheint ein Geschäftswert von 6.000 € angemessen; die Festsetzung durch das Landgericht wird entsprechend abgeändert.