Beschlussgremien
Welche Gremien (“Organe”) entscheiden durch Beschluss?
Im Unternehmensrecht treffen die sogenannten “Gesellschaftsorgane” Entscheidungen durch Beschluss. Man unterscheidet drei Arten von Gesellschaftsorganen nach ihren Aufgabengebieten: Mitgliedschaft, Geschäftsleitung, Aufsicht.
1. Mitglieder (Gesellschafter)
Für die Entscheidungen der “Teilhaber am Gesellschaftsvermögen” (Mitglieder) muss die Beschlussform beachtet werden:
- Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB)1,
- Gesellschafter der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)2,
- Mitglieder des Vereins3,
- Hauptversammlung der Aktiengesellschaft4,
- Generalversammlung der Genossenschaft5.
Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken ist auch für die Entscheidung einer Ein-Personen-Gesellschaft ein Beschluss erforderlich.6
2. Geschäftsleitung
Darüber hinaus treffen auch Geschäftsleitungsorgane ihre Entscheidungen in Beschlüssen7:
- Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB),
- Geschäftsführer der GmbH,
- Vereinsvorstand,
- Vorstand der Aktiengesellschaft,
- Vorstand der Genossenschaft.
3. Aufsichtsrat und Beirat
Schließlich ist auch für eine Entscheidung der Aufsichtsorgane die Beschlussform erforderlich8:
- Aufsichtsrat und Beirat in Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG bwz. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Partnerschaft, PartmbB),
- Aufsichtsrat der GmbH,
- Beirat der GmbH,
- Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft,
- Aufsichtsrat der Genossenschaft.
Fußnoten
- Vgl. § 109 Abs. 1 HGB. ↩︎
- Siehe § 47 Abs. 1 GmbHG. ↩︎
- Siehe § 32 Abs. 1 BGB. ↩︎
- Siehe § 133 Abs. 1 AktG. ↩︎
- Siehe § 43 Abs. 2 GenG. ↩︎
- Vgl. § 48 Abs. 3 GmbHG. ↩︎
- Vgl. § 108 Abs. 1 AktG. ↩︎
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Ein Artikel von
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Rechtsanwalt, Steuerberater
Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.
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