Welchen Arten der Beschlussfassung stehen zur Wahl?
Das Gesetz stellt zwei mögliche Arten der Beschlussfassung zur Verfügung:
- Beschlussfassung in einer Präsenzversammlungen (vgl. § 48 Abs. 1 GmbHG),
- Beschlussfassung ohne Versammlung als Umlaufbeschluss [vgl. § 48 Abs. 2 GmbHG].
Diese Verfahren können durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag erweitert werden. Durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann insbesondere die
- Beschlussfassung in einer Video- oder Telefonkonferenz (“virtuelle Versammlung”)
als zusätzliche Art der Beschlussfassung vorgesehen werden.