Welchen Arten der Beschlussfassung stehen zur Wahl?

Das Gesetz stellt zwei mögliche Arten der Beschlussfassung zur Verfügung:

Diese Verfahren können durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag erweitert werden. Durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann insbesondere die

  • Beschlussfassung in einer Video- oder Telefonkonferenz (“virtuelle Versammlung”)

als zusätzliche Art der Beschlussfassung vorgesehen werden.