Anstoß des Umlaufverfahren (Umlaufbeschlüsse)

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 14.03.2024

Wel­che Fris­ten müs­sen bei der In­iti­ie­rung des Um­lauf­ver­fah­rens be­ach­tet wer­den?

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts zur Frist geregelt ist, gelten die Fristvorgaben für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung entsprechend. Hiernach ist grundsätzlich von einer Stimmfrist von mindestens 1 Woche auszugehen [vgl. LG Hamburg].

Nutze unseren Fristrechner, um bei der Berechnung der Fristvorgaben für die Einladung zur Gesellschafterversammlung keine Fehler zu machen.

Wel­che Form­vor­ga­ben müs­sen bei der In­iti­ie­rung ei­ner Be­schluss­fas­sung im Um­lauf­ver­fah­ren be­ach­tet wer­den?

Auch bei der Form des Beschlussantrags gilt: Wenn nichts Spezielles im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, gilt das gleiche wie bei der Präsenzversammlung (siehe oben) [vgl. LG Hamburg].

Wer kann eine Be­schluss­fas­sung im Um­lauf­ver­fah­ren in­iti­ie­ren?

Die Abstimmung ohne Gesellschafterversammlung können sowohl die Geschäftsführung als auch die Gesellschafter initiieren. [

in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 48 Rn. 150 f.;
Wicke
in Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 48 Rn. 5].

Dieses Initiativrecht kann von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abweichend gestaltet sein.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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