Was sind Stimmabgaben und Stimmenthaltungen?
Stimmabgaben sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die zwei Werte annehmen können:
- “Ja” bzw. “Dafür” oder
- “Nein” bzw. “Dagegen”.
Die Stimmenthaltung ist dagegen das Gegenteil von einer Stimmabgabe, nämlich bloßes Schweigen. Sie wird bei der Festellung des Abstimmungsergebnisses daher nicht mitgezählt (“rechtliches Nullum”). [BGH; Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 55]
Ob eine Stimmenthaltung die Annahme des Beschlussantrags fördert oder hemmt, hängt von dem Mehrheitserfordernis ab: Ist für die Annahme des Beschlussantrags die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, fördert eine Enthaltung die Annahme: Enthalten sich von 6 Gesellschaftern 4 Gesellschafter, so lautet das Ergebnis nicht 2/6 Ja-Stimmen, sondern 2/2 Ja-Stimmen, sodass der Beschluss angenommen ist. Ist dagegen die Mehrheit der Gesellschafter das Mehrheitserfordernis, so wären die Gesellschafter mit den Stimmenthaltungen im Nenner trotzdem mitzuzählen: Das Ergebnis würde 2/6 Ja-Stimmen lauten, sodass der Beschlussantrag nicht angenommen wäre.