Stimmabgaben und Enthaltungen

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 11.04.2024

Was sind Stimm­ab­ga­ben und Stimm­ent­hal­tun­gen?

Stimmabgaben sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, die zwei Werte annehmen können:

  • “Ja” bzw. “Dafür” oder 
  • “Nein” bzw. “Dagegen”.

Die Stimmenthaltung ist dagegen das Gegenteil von einer Stimmabgabe, nämlich bloßes Schweigen. Sie wird bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses daher nicht mitgezählt (“rechtliches Nullum”).1

Ob eine Stimmenthaltung die Annahme des Beschlussantrags fördert oder hemmt, hängt von dem Mehrheitserfordernis ab: Ist für die Annahme des Beschlussantrags die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, fördert eine Enthaltung die Annahme: Enthalten sich von 6 Gesellschaftern 4 Gesellschafter, so lautet das Ergebnis nicht 2/6 Ja-Stimmen, sondern 2/2 Ja-Stimmen, sodass der Beschluss angenommen ist. Ist dagegen die Mehrheit der Gesellschafter das Mehrheitserfordernis, so wären die Gesellschafter mit den Stimmenthaltungen im Nenner trotzdem mitzuzählen: Das Ergebnis würde 2/6 Ja-Stimmen lauten, sodass der Beschlussantrag nicht angenommen wäre.

An wen müs­sen die Stimm­ab­ga­ben er­fol­gen?

Die Stimmabgaben müssen grundsätzlich dem Versammlungs- bzw. Abstimmungsleiter zugehen, also für diesen sicht- und zählbar sein, damit sie gültig sind.2

Sofern kein Versammlungsleiter vorhanden ist, müssen die Stimmabgaben den anderen Abstimmungsteilnehmern zugehen. Die Stimmabgaben erfolgen dann also untereinander.3

Fußnoten

  1. BGH; Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 55. ↩︎
  2. BGHDominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79. ↩︎
  3. OLG Zweibrücken; OLG MünchenDominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79. ↩︎

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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