Einberufung einer Videoversammlung

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 14.03.2024

Wer kann eine Vi­deo­ver­samm­lung ein­be­ru­fen?

Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Videoversammlung regeln, werden sich regelmäßig am Vorbild der Präsenz-Gesellschafterversammlung orientieren. [vgl. LG Hamburg

Hiernach gilt das Gleiche wie bei der Präsenzversammlung: 

  • Zur Einberufung einer Videoversammlung ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig. 
  • Gesellschafter, die zusammen oder allein mindestens mit 10 % beteiligt sind, können jedoch von der Geschäftsführung die Einberufung der Präsenz-Gesellschafterversammlung verlangen [vgl.
    § 50 Abs. 1 GmbHG
    ].

Wel­che Fris­ten müs­sen bei der Ein­be­ru­fung ei­ner Vi­deo­ver­samm­lung be­ach­tet wer­den?

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts zur Frist geregelt ist, gelten die Fristvorgaben für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung entsprechend (1 Woche). [vgl. LG Hamburg]

Nutze unseren Fristrechner, um bei der Berechnung der Fristvorgaben für die Einladung zur Gesellschafterversammlung keine Fehler zu machen.

Wel­che Form­vor­ga­ben müs­sen bei der Ein­be­ru­fung ei­ner Vi­deo­ver­samm­lung be­ach­tet wer­den?

Auch bei der Form der Einberufung gilt: Wenn nichts Spezielles im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, gilt das gleiche wie bei der Präsenzversammlung [vgl. LG Hamburg].

Was sind die Vor­tei­le der Vi­deo­ver­samm­lung?

Die Videoversammlung ermöglicht es den Versammlungsteilnehmern, von unterschiedlichen Orten aus an der Beschlussfassung teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. 

Eine persönliche Aussprache ist im Gegensatz zur versammlungslosen Beschlussfassung möglich. Allerdings sollte nicht unterschätzt werden, dass die Videoübertragung immer noch eine technische Barriere darstellt. Persönlich schwierige Entscheidungen sollten daher weiterhin in einer Präsenzversammlung besprochen und gefasst werden, sofern dies möglich ist.

Gleichzeitig fordert die Videoversammlung wie die Präsenzversammlung, dass die Stimmabgabe im Versammlungstermin erfolgt. Für die Entscheidung von komplexen Themen, bei welchen zu erwarten ist, dass sich die Abstimmungsteilnehmer längere Zeit mit der Materie beschäftigen wollen oder Beratung einholen werden, ist eine versammlungslose Beschlussfassung als Umlaufbeschluss oftmals besser geeignet.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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