Der Beschlussantrag

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 14.03.2024

Was ist ein Be­schluss­an­trag?

Der Beschlussantrag ist ein besonders wichtiger Bestandteil des Beschlusses, denn er bestimmt den Inhalt des Beschlusses und kanalisiert die auf ihn bezogenen Entscheidungsmöglichkeiten auf “Ja” bzw. “Dafür” und “Nein” bzw. “Dagegen”. [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 70]

Der Beschlussantrag muss alle wesentlichen Inhalte des Rechtsgeschäfts enthalten, über welches Beschluss gefasst werden soll (“essentialia negotii”). Fehlt es an einem erforderlichen Inhaltselement, ist der Beschluss zu unbestimmt. [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 72 ff.]

Ein Beschlussantrag muss so bestimmt sein, dass die stimmberechtigten Abstimmungsteilnehmer mit “Dafür” oder “Dagegen” hierauf antworten können. Beispielsweise wäre eine offene Frage zu unbestimmt, um Beschlussantrag zu sein, etwa: 

 “Wer soll neuer Geschäftsführer werden?” ⛔

Dagegen ist eine Ja-/Nein-Frage bzw. eine thesenartige ausreichend bestimmt und taugt für einen Beschlussantrag: 

“Soll Peter Müller zum neue Geschäftsführer bestellt werden?” ✔️

“Peter neuer wird zum neuen Geschäftsführer bestellt.” ✔️

Wie muss ein Be­schluss­an­trag for­mu­liert wer­den?

Die Formulierung von Beschlussanträgen richtet sich nach dem Inhalt des zu fassenden Beschlusses. Für die meisten gängigen Beschlussinhalte bieten die Resolvio-Vorlagen eine wertvolle Formulierhilfe und stellt bewährte Beschlussmuster zur Verfügung. 

Bei der Formulierung eines Beschlussantrags sind jedoch zwei Grundregeln zu beachten:

  • Ein Beschlussantrag muss so bestimmt sein, dass man nur noch mit “Dafür” oder “Dagegen” hierauf antworten muss.
  • Ein Beschlussantrag muss positiv formuliert sein, damit er als Beschluss umgesetzt werden kann. [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 75] Beispielsweise enthält der negativ formulierte Beschluss “Maria Schmidt wird nicht zur Geschäftsführerin bestimmt.” keinen ausführbaren Inhalt.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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