Ergebnisfeststellung durch den Versammlungs- bzw Abstimmungsleiter

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 14.03.2024

Was ist ein Ver­samm­lungs­lei­ter?

Ein Versammlungsleiter ist die Person, die bei einer Beschlussfassung in einer Präsenz- oder Videoversammlung den Vorsitz der Versammlung übernimmt.  Er prüft, wer anwesend ist und trägt dafür Sorge, dass die Tagesordnung Punkt für Punkt abgearbeitet wird. Die wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters ist es hierbei, die einzelnen Abstimmungsergebnis festzustellen. Zudem übernimmt er regelmäßig die Protokollierung der Versammlung.

Wer Versammlungsleiter ist, kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Bestimmung trifft, können die Abstimmungsteilnehmer vorab über den Vorsitz der Versammlung Beschluss fassen (

in MüKoGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 48 Rn. 107).

Sofern weder ein Versammlungsleiter im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, noch durch Beschluss bestimmt wird, muss die Versammlung ohne Versammlungsleiter durchgeführt werden. Verbindliche Feststellung über das Beschlussergebnis sind in einem solchen Fall nicht möglich [Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff., § 48 Rn. 33].

Was ist ein Ab­stim­mungs­lei­ter?

Der Abstimmungsleiter ist das Äquivalent eines Versammlungsleiters bei einer Beschlussfassung ohne Versammlung (Umlaufbeschlussfassung).

Aufgabe des Abstimmungsleiters ist es,

  • die Stimmabgaben entgegenzunehmen,
  • die Stimmabgaben auszuwerten, also das Beschlussergebnis festzustellen,
  • das Beschlussergebnis allen Abstimmungsteilnehmern mitzuteilen (
    Hüffer/Schäfer
    in Habersack/Casper/Löbbe, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 53).

Die Person des Abstimmungsleiters kann sich aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ergeben oder aufgrund eines (konkludenten) Beschlusses der Abstimmungsteilnehmer. Der Abstimmungsleiter kann dabei ein Geschäftsführer, der Initiator des Umlaufbeschlusses oder ein vom Initiator benannter Gesellschafter sein (

, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 48 Rn. 6). Sofern kein Abstimmungsteilnehmer bestimmt ist, übernimmt diese Aufgabe regelmäßig die Geschäftsführung [
Noack
in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 48 Rn. 31). 

Was ist die Fest­stel­lung des Ab­stim­mungs­er­geb­nis­ses?

Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist die wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters bzw. des Abstimmungsleiters. 

Feststellen des Abstimmungsergebnisses meint: Auswertung der abgegebenen Stimmen [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79]. Dies ist nicht immer eine leichte Aufgabe und kann im Einzelfall schwierige Rechtsfragen aufwerfen, bei welchen die Hinzuziehung von Beratern erforderlich werden kann. [Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 80]. 

Zur Auswertung der abgegebenen Stimmen gehört die folgenden Einzelschritte:

  • Prüfen, ob ein ggf. notwendiges Beschlussquorum erreicht wurde .
  • Zählen der “Dafür”-Stimmen,
  • Prüfen, ob alle “Dafür”-Stimmen gültig sind,
  • Prüfen, ob das Mehrheitserfordernis durch die gültigen “Dafür”-Stimmen erreicht worden ist.

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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