Beschlussverfahren

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
letztes Update: 11.04.2024

Wie kommt ein Be­schluss zu­stan­de?

Ein Beschluss besteht regelmäßig aus sechs Bestandteilen:

  1. Initiierung der Beschlussfassung,
  2. Beschlussantrag
  3. Stimmabgabe
  4. Feststellung des Abstimmungsergebnisses und ggf. Verkündung, 
  5. ggf. Umsetzung.

Grundsätzlich müssen auf allen Stufen der Beschlussfassung die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Regeln für die Beschlussprozedur beachtet werden, damit ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Allerdings kann in vielen Fällen auf die Einhaltung der Regeln für die Beschlussprozedur verzichtet werden.

Ist die Be­schluss­fas­sung auf­wen­dig und kom­pli­ziert?

Ja und Nein. Die Einhaltung aller Voraussetzungen der Beschlussprozedur kann – je nach Art der Beschlussprozdeur – förmlich und kompliziert sein.

Grund für die Förmlichkeit der Beschlussprozedur ist der Schutz aller Gesellschafter. Da ein Mehrheitsbeschluss jeden Gesellschafter auch dann binden kann, wenn er dagegen gestimmt hat, soll die Beschlussprozdeur sicherstellen, dass er nicht einfach übergangen worden ist und die Möglichkeit zur Stimmabgabe gehabt hat. Daher ist die Beschlussprozdeur eine wesentliche Legitimationsgrundlage des Beschlusses.1

Sofern sich jedoch alle einig sind, kann auf einen Großteil der Beschlussprozdeur verzichtet werden. In einen solchen Fall lassen sich Beschlussanträge rasch und unkompliziert durchwinken, ohne dass auf allzuviele Förmlichkeiten geachtet werden muss.

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Ist eine Be­schluss­fas­sung auch ohne Ein­hal­tung von Frist- und Form­vor­schrif­ten mög­lich?

Eine wirksame Beschlussfassung als Präsenzversammlung ist auch bei fehlender ordnungsgemäßer Einberufung oder Frist- und Formverstößen wirksam, wenn

  1. alle Gesellschafter anwesend sind (Vollversammlung)2 und
  2. alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind3.

Für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren und für Videoversammlungen fehlt es an einer vergleichbaren Regelung im Gesetz. 

Fußnoten

  1. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 15 I 1 3. ↩︎

Inhaltsverzeichnis

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Ein Artikel von

Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A
Hubertus Scherbarth, LL.M, B.A

Rechtsanwalt, Steuerberater

Hubertus ist Rechtsanwalt und Steuerberater mit dem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und arbeitet daran, die Digitalisierung der Beschlussfassung voranzutreiben. Hubertus hat sich schon mit Beschlüssen beschäftigt, als er beim Notar eine Ausbildung zum Notarfachangestellten machte. Derzeit promoviert er zu einem gesellschaftsrechtlichen Thema im Bereich der Managerhaftung.

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