Fristbeginn zur Ladung zu einer Gesellschafterversammlung, Vollversammlung und Frist zur Beschlussanfechtung (OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 7 U 196/95)

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Frist zur Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH beginnt mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post zuzüglich der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit.
  2. Die Anwesenheit eines nicht fristgemäß geladenen Gesellschafters auf einer Gesellschafterversammlung einer GmbH führt nicht zwingend zur Heilung des Ladungsmangels.
  3. Die Anfechtungsfrist des AktG § 246 Abs 1 ist Leitbild auch für eine Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. September 1995 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle abgeändert und zur Klarstellung neu gefaßt.

II. Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 08. Oktober 1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß der Gesellschafter Bau-Ing. R. M. aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, wird für nichtig erklärt.

III. Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 08. Oktober 1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters Bau-Ing. R. M. aus wichtigem Grund gemäß § 17 Absatz II des Gesellschaftervertrages eingezogen werden, wird für nichtig erklärt.

IV. Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 08. Oktober 1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß der Geschäftsführer Bau-Ing. R. M. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen wird, wird für nichtig erklärt.

V. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Wert der Beschwer: 70.000,00 DM für die Beklagte.
und beschlossen:

VIII. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

IX. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 70.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen, die in der Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 1994 in Q. gefaßt worden sind.
Die Beklagte ist durch notariell beurkundeten Vertrag von dem Kläger und Herrn G. Ki. am 18. September 1992 errichtet worden (UR-Nr. 3.126 der Notarin T. in Q. (Bl. I/10ff)) und unter der Handelsregisternummer HR-B … im Handelsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen. Zu Geschäftsführern der Beklagten bestellte die Gesellschafterversammlung die beiden Gesellschafter, die jeweils einen Anteil von 50 % am Stammkapital halten. Beide Gesellschafter sind in § 5 II des Gesellschaftsvertrages als Geschäftsführer benannt worden.
§ 14 III des Gesellschaftsvertrages lautet:
Zu Gesellschafterversammlungen sind die Gesellschafter unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu laden.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführer jeweils im ersten Halbjahr nach Abschluß eines Geschäftsjahres einzuberufen.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Q. (Landgerichtsbezirk Halle), wo der überwiegende Teil der Geschäfte abgewickelt wird und etwa dreißig Arbeitnehmer tätig sind. Sie betrieb ferner ab November 1993 eine Niederlassung in L., die gemäß einem Gesellschafterbeschluß vom 09. Juli 1994 stillgelegt worden ist.
Mit Schreiben vom 23. September 1994 (Bl. I/32 d.A.) lud die Beklagte zu der Gesellschafterversammlung am Sonnabend, den 08. Oktober 1994 in den Räumen der Gesellschaft ein. Mit eingeschriebenem Brief vom 30. September 1994 (Bl. I/33 d.A.), der der Tochter des Klägers am 04. Oktober 1994 ausgehändigt worden ist (Bl. I/45 d.A.), erweiterte die Beklagte die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung um den Punkt Abberufung des Geschäftsführers R. M. aus wichtigem Grund und um den Punkt Ausschluß des Gesellschafters R. M. aus wichtigem Grund und Einziehung der Geschäftsanteile. Die Gesellschafterversammlung, bei der beide Gesellschafter anwesend waren, beschloß die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages (Bl. I/26 d.A.) sowie den Ausschluß des Klägers als Gesellschafter sowie die Einziehung der Gesellschaftsanteile. Der Versammlungsleiter hat nur Herrn G. Ki. zur Abstimmung zugelassen, da von ihm festgestellt worden war, daß der Kläger nach dem GmbHG und nach § 14 V des Gesellschaftsvertrages für den Tagesordnungspunkt acht kein Stimmrecht habe.
Punkt 7 des Protokolles der Gesellschafterversammlung (Bl. I/20 d.A.) lautet:
Auf die Rüge geringer formeller Mängel wird verzichtet.
Dieser Punkt wird durch Herrn Ki. bejaht und durch Herrn M. verneint.
Der Kläger betreibt in Sch. ein Bauunternehmen mit etwa fünfzig Arbeitnehmern. Von der Treuhandanstalt erwarb er ein “Objekt”, der gegenüber er sich unter anderem zu Investitionen in Höhe von zwei Millionen DM verpflichtete, darunter auch bedeutende Gewerke im Heizungs- und Sanitärbereich. Der Kläger ließ ab Ende 1993 Werkleistungen durch die Niederlassung der Beklagten ausführen, ohne daß vorher ein Angebot von der Beklagten abgegeben worden war, die ihm schließlich Rechnung in Höhe des Selbstkostenpreises legen sollte. Insgesamt entstand durch diese Arbeiten eine Forderung in Höhe von 130.136,58 DM, die der Kläger aus verschiedenen Rechtsgründen, darunter auch das Bestehen von Gegenforderungen, zunächst nicht bezahlte. Die Beklagte hat den Kläger vor dem Landgericht Zwickau auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen (Az. 2 O 514/95), das die Klage abwiesen hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az. 18 U 2118/95) schlossen die Parteien am 15. April 1996 einen Vergleich, der im wesentlichen die Zahlung von 55.000,00 DM vorsah und die im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bezahlt worden waren. Die Beklagte hatte aufgrund der Rückstände ihren Kontokorrentkredit auszunutzen und wurde mit monatlichen Zinsen in Höhe von 1.300,00 DM belastet. Da in Sachsen keine Werkverträge von betriebswirtschaftlicher Bedeutung akquiriert werden konnten, beschlossen die Gesellschafter die Stillegung der Niederlassung. Trotz des Beschlusses schloß der Kläger am 14. September 1994 mit der Firma J. aus … E. einen Werkvertrag, der unter anderem auch den Einbau einer Gasheizungsanlage zum Inhalt hatte (Bl. I/54-57 und 68f d.A.) und der wegen der fehlenden Eintragung von Mitarbeitern der Beklagten in das Gasinstallateurverzeichnis der Erdgas Südsachsen GmbH nicht unmittelbar von ihr ausgeführt werden konnte.
Der Kläger hat behauptet, daß er mit der Leitung seines Bauunternehmens ausgelastet und es den beiden Gesellschaftern bewußt gewesen sei, daß die Niederlassung in L. wegen des Bauunternehmens des Klägers eröffnet worden sei und in der Anfangsphase im wesentlichen mit Aufträgen des Klägers habe betraut werden sollen. Er habe sich daher im wesentlichen als Kapitalgeber an der Beklagten beteiligt. Allerdings habe er zu Beginn der Tätigkeit der Niederlassung auch einen Installationsvertrag mit einem Volumen von etwa 204.000,00 DM mit der Ge. GmbH in Sch. abschließen können (Bauobjekt Bergstraße). Nach der eigentlichen Durchführung des Werkvertrages sei es zu zahlreichen Gewährleistungsarbeiten gekommen.
Zwar sei von den Gesellschaftern die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Niederlassung in L. beschlossen worden, allerdings mit dem Nachsatz, daß die Aktivierung nach Auftragszugang erfolgen solle. Ein vorhergehender Gesellschafterbeschluß sei dafür nach dem Wortlaut nicht notwendig gewesen. Deshalb habe der Kläger auch die Arbeitnehmer B., Schm. und W. der Beklagten in L. auf Zeit übernommen. Die Durchführung des Werkvertrages mit der J. sei in der Gesellschafterversammlung vom 08. Oktober 1994 endgültig abgelehnt und der Firma S. K. übertragen worden. Die 5.000,00 DM, die von der Auftraggeberin auf das Konto eines seiner Unternehmen überwiesen worden seien, seien als Fremdgeld verbucht worden und hätten als Vorschuß für den Einkauf von Material von der Firma K. gedient.
Es bestünden zwar Forderungen der Beklagten gegen ihn, er mache aber derzeit (im Zeitpunkt des ersten Rechtszuges) sein Recht auf Zurückbehaltung wegen verschiedener Mängel geltend. Die Werkleistung sei auch noch nicht vollständig erbracht und abgenommen worden. Die Beklagte habe Rechnung in Höhe von 225.999,19 DM gelegt, von denen 82.822,01 DM ausgeglichen worden seien. Ferner stünden ihm Gegenforderungen zu. Zum einen sei ihm seit dem 01. Oktober 1993 kein Geschäftsführergehalt mehr ausgezahlt worden, so daß ihm aus dem Anstellungsvertrag mindestens 36.000,00 DM zustünden. Da die Beklagte auch Gewinne erwirtschafte, stünde ihm auch eine Tantieme gemäß § 4 IV des Geschäftsführervertrages vom 18. September 1993 (Bl. I/109ff d.A.) zu. Ferner stehe ihm noch aus der Vermietung eines Transporters der Marke Ford vom Typ Transit ein Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses in Höhe von 22.000,00 DM und für die Vermietung von Werkstatträumen in Höhe von 5.500,00 DM zu. Ferner sei in der Berechnung des Selbstkostenpreises das Geschäftsführergehalt des Klägers in Höhe von 18.000,00 DM enthalten, das ihm von der Beklagten gerade nicht bezahlt werde. Um diesen Betrag sei die Rechnung zu reduzieren.
Für die Entscheidung sei es auch erheblich, daß auch der Gesellschafter und Geschäftsführer Ki. einen wesentlichen Ursachenbeitrag zum schlechten Verhältnis der beiden Gesellschafter gesetzt habe. Obwohl der Kläger einem Verkauf des bebauten Grundstückes der Gesellschaft B. straße 32 in Q. widersprochen habe, sei das Grundstück veräußert worden. Er nehme an, daß der Verkauf zu einem Preis unter dem Verkehrswert an die Ehefrau des Gesellschafters Ki. erfolgt sei. Ferner habe er dem Kläger immer nur vorläufige Bilanzen übersandt.
Der Kläger hat gemeint, daß die Ankündigungsfrist des § 51 IV GmbHG nicht eingehalten worden sei, weil die Absichten der Beklagten in dem ursprünglichen Einberufungsschreiben vorsätzlich verschleiert worden seien. Zwar würden sich die Parteien nach den Beschlüssen vom 08. Oktober 1994 heftig über deren Berechtigung streiten. Für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit sei aber nur die Situation bis zur Beschlußfassung von Bedeutung und bis zu diesem Zeitpunkt sei im wesentlichen nur die offene Forderung der Beklagten in Höhe von ca. 130 TDM streitig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,
1.) Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß der Gesellschafter, Herr R. M. aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, wird für nichtig erklärt.
2.) Der in der Gesellschafterversammlung vom 8.10.1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters R. M. aus wichtigem Grund gemäß § 17 II des Gesellschaftervertrages eingezogen werden, wird für nichtig erklärt.
3.) Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß der Geschäftsführer R. M. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen wird, wird für nichtig erklärt.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, daß es dem Kläger als Bauunternehmer bekannt gewesen sei, daß es für die im Werkvertrag mit der J. enthaltene Gasinstallation einer besonderen Genehmigung bedurft habe, über die ein Mitarbeiter der Beklagten nicht verfügt habe. Somit könne dem Kläger tendenziell eine Schädigungsabsicht unterstellt werden. Die vereinbarte Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,00 DM habe der Kläger auf ein Konto seines Unternehmens veranlaßt. Darüber hinaus sei die Stillegung der Niederlassung in L. durch einen Gesellschafterbeschluß beschlossen worden, so daß dieser nur durch einen weiteren Beschluß hätte abgeändert werden können. Das Interesse des Klägers an der Beklagten habe sich auf deren Ausnutzung für sein Bauunternehmen beschränkt. Er hätte wissen müssen, in welchem Umfang er Verbindlichkeiten aus der Beauftragung der Beklagten wird ausgleichen können. Durch die Nichtzahlung der etwa 130.000,00 DM sei die Beklagte in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen. Der Kläger sei zwar von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen, er hätte jedoch einen schriftlichen Bauvertrag abschließen müssen.
Dem Kläger stünden keine Gegenforderungen zu, denn durch die Einräumung der Abrechnung zu dem Selbstkostenpreis, was einem geldwerten Vorteil von 60.000,00 DM entspreche, seien die Parteien übereingekommen, daß der Kostenvorteil mit den Forderungen habe verrechnet werden sollen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 habe der Kläger die erfolgte Rechnungslegung aus den Mietverträgen storniert und es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß jede Seite die in Besitz befindlichen Mietvertragsurkunden vernichte. Darüber hinaus hätte er die Mietverträge nach der Stillegung der Niederlassung als Geschäftsführer der Beklagten gegenüber sich selbst kündigen müssen. In Wirklichkeit habe er die Gegenstände für sein Bauunternehmen genutzt.
Den ersten Vertrag mit der Wohnungsverwaltung in Sch. habe die Beklagte lediglich als Subunternehmerin von dem Bauunternehmen des Klägers zu schlechten Konditionen bekommen. Dieser Werkvertrag sei im November 1993 vollständig ausgeführt gewesen.
Der Kläger sei Ende 1993 aufgefordert worden, die Geschäfte in Q. zu übernehmen, als sich der dortige Geschäftsführer wegen eines Arbeitsunfalles für die Dauer von drei Wochen in stationärer Behandlung befunden habe. Trotz der schwierigen Situation der Beklagten sei er der Aufforderung nicht nachgekommen.
Der Geschäftsführer der Beklagten Ki. sei zwar als Betriebsleiter der Niederlassung in L. angemeldet worden, dies sei allerdings nur im Hinblick darauf erfolgt, daß der von dem Kläger eingestellte Herr Zitterbart formell nicht über die notwendige Qualifikation verfügt habe. In Wirklichkeit habe dieser die Geschäfte der Niederlassung leiten sollen.

Die Beklagte hat gemeint, daß sowohl die Einziehung der Geschäftsanteile wie auch die Abberufung des Klägers von dem Amt des Geschäftsführers der einzige Weg zur Lösung des Konfliktes gewesen sei, denn das Verhältnis der beiden Gesellschafter sei zerrüttet gewesen. Zwar habe er eingeräumt, daß er im wesentlichen mit der Geschäftsführung seines Bauunternehmens ausgelastet sei, ihn träfen aber sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter die gleichen Pflichten wie Herrn G. Ki..
Das Landgericht Halle – Kammer für Handelssachen – hat die am 09. November 1994 um 12.33 Uhr per Telekopie eingegangene und am 30. November 1994 zugestellte Klage zu Ziffer 3 des Antrages (Feststellung der Nichtigkeit der Abberufung des Klägers von dem Amt des Geschäftsführers) durch Teilurteil vom 14. September 1995 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß die Frist des § 51 IV GmbHG von drei Tagen eingehalten worden sei. Zwischen den Parteien sei ein schwerer Vertrauensbruch eingetreten, der die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund rechtfertige. Durch die Nichtzahlung der Forderung der Beklagten von 130.136,00 DM sei die Beklagte belastet worden, was zeige, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, die Interessen der Beklagten und seines Bauunternehmens zu wahren. Weder sei die werkvertragliche Vergütung gezahlt worden, noch habe der Kläger einen anderen Weg der Streitbeilegung gefunden. Ferner sei es die Aufgabe eines Geschäftsführers, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuführen. Trotz des Stillegungsbeschlusses habe der Kläger noch einen Werkvertrag über die Heizungsinstallation geschlossen, obwohl ein Teil des Gewerkes von Mitarbeitern der Beklagten nicht hätte ausgeführt werden dürfen.
Gegen dieses dem Kläger am 11. Oktober 1995 zugestellte Teilurteil hat er am 08. November 1995 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 13. November 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß er niemals Insichgeschäfte zulasten der Beklagten abgeschlossen habe, was den Hauptgrund für die Beschlüsse vom 08. Oktober 1994 bilde. Sein Werkvertrag über Heizungs- und Sanitärinstallationen sei von dem Geschäftsführer der Beklagten Ki. angenommen worden. Dieser habe auch die Arbeit angewiesen und die Arbeitsdurchführung organisiert. Die Arbeitsdurchführung sei auch von dem in Q. tätigen Meister W. organisiert worden. Für die Behauptung, daß ein Insichgeschäft nicht vorliege, spreche auch, daß die gesamte Rechnungslegung und die Bestellung des Materials in Q. erfolgt sei und sich dort sämtliche Materialrechnungen und Stundenlohnnachweise befänden. Die geltend gemachte Forderung für die Werkleistung in Höhe von ca. 130 TDM sei zum anderen mangels Abnahme und prüffähiger Rechnung nicht fällig gewesen. Erst durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen im Prozeß vor dem Landgericht Zwickau (Az. 2 O 514/95) sei ihm eine Prüfung der Rechnung ermöglicht worden, so daß ihm bis zur Beschlußfassung eine Nachprüfung verwehrt gewesen sei. Im Verlaufe des Rechtsstreites erklärte er dann unstreitig die Aufrechnung mit von ihm behaupteten Gegenforderungen.
Die Niederlassung in L. habe nicht ausschließlich für den Kläger tätig sein sollen. Das folge bereits daraus, daß der Mitarbeiter Zitterbart zahlreiche Ausschreibungsunterlagen bearbeitet habe. Die Beklagte sei auch im Umfang von 362 Stunden für die M. Hoch- und Ausbau GmbH und die M. Straßen-, Tief- und Kanalbau GmbH tätig gewesen, wobei die Beauftragung von den geschäftsführenden Mitgesellschaftern Ba. und Gü. direkt über Herrn Zitterbart erfolgt sei. Neben dem Werkvertrag mit der Ge. GmbH sei die Niederlassung L. auch in der Pension O. tätig geworden und habe Leistungen im Umfang von 2.000,00 DM erbracht. Die Niederlassung habe damit Leistungen im Umfang von mindestens 25.000,00 DM an andere Personen als den Kläger erbracht.
Eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 1994 sei ihm nicht 23. September 1994 um 16.17 Uhr per Telekopie zugegangen. Offizieller Arbeitsschluß sei Freitags immer um 14.30 Uhr gewesen. Er habe sich in diesem Zeitraum auch nicht mehr im Büro aufgehalten, weil er an den Wochenenden den Umzug seiner Unternehmen und den privaten Umzug seiner Schwiegermutter nach L. organisiert habe.

Der Kläger meint, daß er jedenfalls keine wesentlichen Pflichtverletzungen begangen habe. Die Anfechtungsklage sei auch nicht verspätet erhoben worden, denn § 246 AktG sei nur Leitbild, um eine angemessene Anfechtungsfrist zu bestimmen, die sich auch nach der Bedeutung der gefaßten Beschlüsse richte. Die Beklagte habe auch noch am 09. November 1994 damit rechnen müssen, daß der Kläger sein Anfechtungsrecht geltend machen werde. Darüber hinaus müsse dem Gesellschafter eine Überprüfungsfrist von zwei bis drei Tagen nach der Gesellschafterversammlung eingeräumt werden, um die Beschlüsse auf formale Mängel prüfen zu können, da eine Kontrolle durch einen unabhängigen Dritten wie bei einer Aktiengesellschaft durch einen Notar nicht stattfinde. Die Frist könne erst ab dem der Beschlußfassung folgenden Werktag beginnen, weil es dem Kläger erst an diesem Tag möglich gewesen sei, Rechtsrat einzuholen. Unmittelbar nach der Beschlußfassung sei ein reger Schriftverkehr geführt worden, in dem noch über das Ergebnis der Versammlung verhandelt worden sei.

Der Kläger beantragt,
1.) unter Abänderung des am 14.09.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle, 1. Kammer für Handelssachen, Aktenzeichen 10 O 12/95, den in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Berufungsbeklagten vom 08.10.1994 gefaßten Beschluß mit dem Inhalt, daß der Geschäftsführer R. M. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen wird, für nichtig zu erklären.
2.) Der in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß der Gesellschafter, Herr R. M. aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, wird für nichtig erklärt.
3.) Der in der Gesellschafterversammlung vom 8.10.1994 gefaßte Beschluß mit dem Inhalt, daß die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters R. M. aus wichtigem Grund gemäß § 17 II des Gesellschaftervertrages eingezogen werden, wird für nichtig erklärt.
Hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Halle vom 14.09.1995 an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückzuverweisen.
Hilfsweise,
festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.10.1994 mit dem Inhalt, daß die Geschäftsanteile des Klägers eingezogen werden, nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Teilurteil, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß der Kläger den Werkvertrag über die Installationsarbeiten im Wege des Insichgeschäftes abgeschlossen habe. Insoweit sei die Bekundung des Zeugen Zitterbart vor dem Landgericht Zwickau unwahr.
Die Beklagte habe zunächst auf der Basis, die auch gegenüber Dritten verwandt werde, in Höhe von 220.779,01 DM abgerechnet. Dieser Betrag habe sich aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 09. Juli 1994, der eine Abrechnung auf der Selbstkostenbasis vorsah, auf 161.158,53 DM reduziert, von denen 30.000,00 DM erfüllt seien.
Der Kläger sei zur Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 1994 auch durch das Schreiben vom 23. September 1994 geladen worden, das ihm per Telekopie an diesem Tag um 16.17 Uhr zugegangen sei. Gegen 16.15 Uhr hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten Ki. und Bz. im Büro des Klägers angerufen und mitgeteilt, daß sie ein Telefax hätten absenden wollen. Dort sei das kombinierte Telefon-/Faxgerät auf den Faxbetrieb umgeschaltet worden. Das Telefax sei dort ohne Fehler empfangen und ausgedruckt worden. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten auch berechtigterweise von dem fehlerfreien Empfang des Telefaxes ausgehen dürfen, weil sich das Büro des Klägers nicht mehr gemeldet habe. Der Sendebericht weise das Ergebnis “Erfolg” aus. Bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse habe sie, die Beklagte, auch davon ausgehen dürfen, daß das Schreiben dem Kläger zur Kenntnis gelange. Erfahrungsgemäß habe der Kläger Freitags bis 17.00 Uhr, teilweise auch bis 20.00 Uhr gearbeitet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Berufung gegen das am 14. September 1995 verkündete Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Halle ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).
Sie hat in der Sache auch Erfolg.

II.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 08. Oktober 1994 gefaßten drei Beschlüsse zu. Die statuarische Ladungsfrist in § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages ist von dem die Versammlung einberufenen Geschäftsführer der Beklagten nicht eingehalten worden.
1.) Der Senat hatte trotz des angefochtenen Teilurteiles über den gesamten Streitstoff zu entscheiden, weil das Teilurteil in rechtsirriger Weise ergangen ist und der Senat den gesamten Streitstoff an sich gezogen hat.
a) Das Landgericht hat nur über einen der im Wege der objektiven Klagehäufung miteinander verbundenen prozessualen Ansprüche entschieden. Der Erlaß eines Teilurteiles kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie in dem Schlußurteil über den noch rechtshängigen Teil des Rechtsstreites entschieden wird, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlußurteil also ausgeschlossen ist. Für die Annahme einer solchen Divergenzgefahr genügt bereits die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug (BGHZ 107, 236 (242ff); 108, 256 (260); BGH NJW 1991, 2699; BGH NJW 1992, 511; BGH NJW 1995, 2361; LG Halle – 2. Kammer für Handelssachen -, Az. 11 O 184/95, Teilurteil vom 31. Mai 1996 – unveröffentlicht -). Das bedeutet zugleich, daß die Entscheidung des Reststreites nicht eine Vorfrage für den bereits beschiedenen Teil des Rechtsstreites umfassen darf (BGH NJW-RR 1992, 1053; Zöller-Vollkommer § 301 RdNr. 7).
b) Die Auseinandersetzung der Parteien konzentrierte sich bereits in erster Instanz auf das Problem, ob die Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung eingehalten worden ist (bezogen auf die Frist des § 51 IV GmbHG) und ob der Kläger die Anfechtungsklage in der gehörigen Frist erhoben hat, denn die Monatsfrist des § 246 I AktG, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als Leitbild dient (vergl. BGHZ 111, 224 (226)), hat der Kläger um 12 Stunden und 33 Minuten überschritten. Die Problematik der Einhaltung der Fristen ist aber für sämtliche der drei angefochtenen Beschlüsse von entscheidungserheblicher Bedeutung. Demnach kann es abstrakt nicht ausgeschlossen werden, daß ein Gericht, etwa aufgrund neuen Vorbringens, neuer Beweismittel oder einer geänderten rechtlichen Beurteilung, zur Einhaltung der Ladungsfrist käme und dem Begehren des Klägers in bezug auf einen Beschluß möglicherweise nicht entsprechen würde, ein anderes Gericht aber allein aufgrund der fehlenden Einhaltung der Ladungsfrist dem Begehren des Klägers bezüglich der anderen Beschlüsse entsprechen würde. Dasselbe gilt umgekehrt auch für die Einhaltung der Anfechtungsfrist. Das Teilurteil stünde dann in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem Schlußurteil, was die Unzulässigkeit des angefochtenen Teilurteiles begründet.
c) Da von dem Landgericht Halle – Kammer für Handelssachen – ein mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil verkündet worden ist, konnte der Senat zum einen das angefochtene Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufheben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Untergericht zurückverweisen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in Abweichung von dem Grundsatz, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes mitentscheiden darf (BGHZ 30, 213 (216)), dann eine Ausnahme gemacht, wenn das erstinstanzliche Gericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (BGH NJW 1987, 441 (442); OLG Hamm NJW-RR 1989, 827 (828)). In diesem Fall kann das Rechtsmittelgericht sämtliche Streitgegenstände an sich ziehen und über sie mitentscheiden. Daß den Parteien dadurch eine Instanz verloren geht, steht dem nicht entgegen, denn das Gesetz mutet den Parteien grundsätzlich zu, ihr Vorbringen in nur einer Tatsacheninstanz überprüfen zu lassen (vergl. BGH NJW 1991, 2296 (2297) zur Klageerweiterung in der Berufungsinstanz).
d) Der Senat hat gemäß § 540 ZPO geprüft, ob eine eigene Sachentscheidung sachdienlich ist und ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, daß er über den gesamten Streitstoff entscheiden will. Insbesondere wird damit auch eine im öffentlichen Interesse liegende zügige Klärung der gesellschafts- und vertretungsrechtlichen Verhältnisse der Beklagten erreicht, denn nach dem Eindruck des Senates würde gegen ein neues Urteil der 1. Kammer für Handelssachen wieder das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Parteien sind durch den am 19. September 1996 verkündeten Beschluß darüber unterrichtet worden, daß der Senat den gesamten Streitstoff an sich gezogen hat.
2.) Die Gesellschafterversammlung, auf der die drei streitbefangenen Beschlüsse gefaßt worden sind, ist nicht ordnungsgemäß von dem Geschäftsführer der Beklagten einberufen worden.
a) Die Ladung zur Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 1994 hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. September 1994 (Bl. I/32 d.A.) ausgesprochen. Abweichend von § 51 I 2 GmbHG, der eine Ladungsfrist von einer Woche bestimmt, sieht § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages eine solche von vierzehn Tagen vor. Gegen die Wirksamkeit einer Einberufungsfristverlängerung in diesem Umfang bestehen keine Bedenken, denn dadurch wird die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung nicht über das nach den Umständen Angemessene hinaus erschwert (Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 4; Hachenburg-Hüffer § 51 RdNr. 34; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 29).
b) Der Kläger ist nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zur Gesellschafterversammlung geladen worden.
aa) Die Frist beginnt nach der gesetzlichen Regelung in § 51 I GmbHG mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post zuzüglich der Dauer der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit (BGHZ 100, 264 (267ff); Thüringer OLG OLG-Rp. 1996, 262 (263); Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 15; Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 17). Ein Zugang des Schreibens im Sinne von § 130 BGB ist dagegen nach einhelliger Auffassung nicht erforderlich, weil die Gesellschafterversammlung anderenfalls die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen könnte (BGH ZIP 1994, 1523 (1526)). Wenn andererseits der Tag der Einlieferung des Einschreibens als Fristbeginn genommen werden würde, so wie es die Beklagte zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 22. August 1996 (Bl. III/31 d.A.) vertreten hat, würde ein Teil der bereits kurzen Ladungsfrist durch die Zustellung des Schreibens verbraucht werden. Damit wäre dem Dispositionsschutz des Gesellschafters nicht ausreichend Rechnung getragen, der sich zum einen auf die Gesellschafterversammlung vorbereiten können soll, zum anderen aber auch Gelegenheit erhalten soll, sich den Termin der Gesellschafterversammlung freizuhalten, um an der Versammlung teilnehmen zu können.
bb) Selbst wenn zugunsten der Beklagten eine postübliche Laufzeit im Beitrittsgebiet von nur einem Tag unterstellt wird, wäre der Kläger nicht rechtzeitig geladen worden. Der eingeschriebene Brief mit dem Ladungsformular ist am Freitag, den 23. September 1994 bei dem Postamt Q. als Einschreiben und Eilsendung aufgegeben worden (Bl. III/37 d.A.). Bei einer unterstellten postüblichen Laufzeit von einem Tag, deren ausdrückliche Feststellung dem Senat nicht oblag, wäre dem Kläger das Schreiben am Sonnabend, den 24. September 1994 zugegangen. Dieser Tag wird bei der Bestimmung der zweiwöchigen Frist gemäß § 187 I BGB nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst am Sonntag, den 25. September 1994 00.00 Uhr begann und am Montag, den 10. Oktober 1994 endete, weil der Fristablauf auf den Sonnabend, den 08. Oktober 1994 fiel, so daß die Frist gemäß § 193 BGB erst am nächsten Werktag endete. Ob aus der Übung der Gesellschafter, die Versammlungen bevorzugt an Sonnabenden durchzuführen, eine konkludente Abänderung des § 193 BGB in dem Sinne folgt, daß die Sonnabende als Werktage gelten sollten, konnte der Senat dahinstehen lassen, weil auch die Ladungsfrist (Ablauf: Sonnabend, den 08. Oktober 1994 24.00 Uhr) nicht eingehalten worden wäre.
cc) Eine rechtzeitige Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung hat auch nicht durch die Zusendung des Ladungsformulars per Telekopie am Freitag, den 23. September 1994 um 16.17 Uhr erfolgen können. Der Senat konnte daher zugunsten der Beklagten unterstellen, daß dem Kläger dieses Schreiben noch an diesem Tag im Rechtssinne zugegangen ist. § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages verlangt ebenso wie § 51 I GmbHG, daß die Ladung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Das Gesetz versteht unter diesem technischen Begriff eine Sendung im Sinne von Anlage 2a Ziffer 3.1.2. zu AGB Briefdienst Inland vom 01. April 1993 (Amtsblatt des BM für Post- und Telekommunikation 1994, 1817). Der Rechtssicherheit dienen danach insbesondere Ziffer 3.1.2.4., nach der die Einlieferung bescheinigt wird, und Ziffer 3.1.2.5., nach der Sendungen, bei denen Angaben in der Aufschrift durchgestrichen oder geändert worden sind, nicht angenommen werden. Darüber hinaus müssen Aufschrift und Absenderangaben mit unauslöschlichen Schreibmitteln angebracht sein. Die Telekopie erfüllt die der Rechtssicherheit dienenden formellen Anforderungen an einen eingeschriebenen Brief nicht. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, inwieweit das Telefax unabhängig von der konkreten Kenntnisnahme durch den Kläger als zugegangen gilt, weil es derart in seinen Machtbereich gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (vergl. zur Definition BGHZ 67, 271 (275)).
c) Der Mangel der Ladung ist auch nicht durch die Anwesenheit aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gemäß § 51 III GmbHG geheilt. Der Sinn dieser Norm liegt darin, daß ein Gesellschafter einen Verstoß gegen § 51 I GmbHG nicht soll rügen können, wenn sich sämtliche Gesellschafter rügelos an der Vollversammlung beteiligt haben. Darüber hinaus erschöpft sich der Zweck der Ladungsfrist nicht nur in der Sicherstellung des Erscheinens aller Gesellschafter, sondern sie sollen außerdem in die Lage versetzt werden, sich auf die angekündigte Tagesordnung vorzubereiten. Daher sind die Gesellschafter, die zwar körperlich anwesend sind, der Abstimmung aber widersprechen, nicht anwesend im Sinne von § 51 III GmbHG (RGZ 92, 409 (410f); BGHZ 100, 264 (269f); OLG Hamm DB 1992, 263 (264); OLG Stuttgart GmbHR 1994, 257 (258); Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 43; Lutter/Hommelhoff § 51 RdNr. 16 a.A. Baumbach/Hueck-Zöllner § 51 RdNr. 25; Schmidt DB 1987, 2398 (2399), wenn sich die Anwesenheit des Gesellschafters nicht nur auf die Beantragung der Vertragung der Versammlung beschränkt). Der Kläger hat laut Protokoll ausdrücklich nicht auf die “Rüge geringer formeller Mängel” verzichtet (Bl. I/20 d.A.), so daß er sein Einvernehmen mit der Beschlußfassung nicht erklärt hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß er an der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 5 (Verkauf der B.straße 32 zur Verbesserung der Liquidität (Bl. I/25)) teilgenommen hat, denn dem Gesellschafter muß es nach Auffassung des erkennenden Senates auch möglich sein, bei einzelnen Tagesordnungspunkten auf sein bestehendes Anfechtungsrecht wegen Ladungsmängeln zu verzichten, etwa wenn es einer schnellen Entscheidung bedarf, bei anderen Punkten aber hiervon Gebrauch zu machen. Der Ladungsmangel ist somit bezogen auf die Tagesordnungspunkte, bei denen der Kläger nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, nicht geheilt worden.
3.) Der Beschluß zu Ziffer 7 der Tagesordnung (Abberufung des Geschäftsführers R. M. aus wichtigem Grund) ist nicht gemäß § 241 Ziffer 2 AktG analog nichtig, weil die Beschlußfassung einer notariellen Beurkundung gemäß § 53 II 1 1. Halbsatz GmbHG nicht bedurfte. In § 5 des Gesellschaftsvertrages sind der Kläger und Herr G. Ki. zu Geschäftsführern der Beklagten bestellt worden, wobei sie nach § 6 I alleinvertretungsberechtigt waren. Regelmäßig handelt es sich bei der Aufnahme der ersten Geschäftsführer in die Satzungsurkunde um einen nur formellen (unechten / nicht kooperativen / individualrechtlichen) Satzungsbestandteil, wenn ihnen nicht nach dem Wortlaut ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist (BGHZ 18, 205 (208); Hachenburg-Ulmer § 53 RdNr. 116). Unecht wird ein solcher Bestandteil der Satzung deshalb genannt, weil die Bestellung der beiden Geschäftsführer auch außerhalb der Satzung hätte vorgenommen werden können (vergl. Rowedder-Zimmermann § 53 RdNr. 8 und 10; Baumbach/Hueck-Zöllner § 53 RdNr. 7). In der Literatur ist es derzeit höchst umstritten, inwieweit es eines Verfahrens nach §§ 53f GmbHG für die Änderung formeller Satzungsbestandteile bedarf. Es entspricht aber der heute überwiegenden Auffassung, daß sich die Wirksamkeit der Änderung formeller Satzungsbestandteile nach den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen richtet, also regelmäßig nur der einfachen Mehrheit bedarf und eine Eintragung in das Handelsregister unbeschadet der Verpflichtung der Anmeldung nicht voraussetzt (RG JW 1917, 165 Ziffer 14; 1919, 313 Ziffer 15 (314); BGHZ 18, 205 (208); LG Dortmund GmbHR 1978, 235; Rowedder-Zimmermann § 53 RdNr. 13; Baumbach/Hueck-Zöllner § 53 RdNr.11a; a.A. Bartl/Henkes/Schlarb GmbHG RdNr. 501). Nur dann, wenn mit dem Beschluß zugleich der Wortlaut der Satzung geändert werden soll, so wie es hier auf der Gesellschafterversammlung nicht beschlossen worden ist, bedarf es eines Verfahrens nach den §§ 53f GmbHG, weil eine Einordnung der Satzungsbestandteile als echt oder unecht erst nach einer Auslegung möglich sein wird. Zur Vermeidung dieses ungewissen Zustandes bedarf es im öffentlichen Interesse aus Gründen der Rechtssicherheit eines förmlichen Verfahrens (Rowedder-Zimmermann § 53 RdNr. 14; Scholz-Priester § 53 RdNr. 19; MüKo-Reuter § 33 RdNr. 1; Roth § 53 Anm. 2.1.; Meyer-Landrut/Miller/Niehus-Meyer-Landrut § 53 RdNr. 5).
4.) Der Verstoß gegen die statuarische Einberufungsvorschrift des § 14 III 1 führt ebenso wie bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Einberufungsvorschrift des § 51 I GmbHG nicht zur Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit (Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 30; Hachenburg-Ulmer § 53 RdNr. 93, es sei denn, es liegt keine schriftliche Einladung vor, sie enthält keine Angaben über den Ort und die Zeit der Gesellschafterversammlung oder es sind nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen worden). Daß es sich bei § 14 III 1 nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, läßt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, liegt in der Nichteinhaltung der Ladungsfrist ein Ladungsmangel, der entsprechend § 243 I AktG zur Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse führt (BGHZ 100, 264 (265); BGH GmbHR 1989, 120 (122); Scholz-Karsten Schmidt § 51 RdNr. 30; Lutter/Hommelhoff § 51 RdNr. 14).
b) Die Anfechtungsklage, die am 09. November 1994 um 12.33 Uhr per Telekopie eingegangen ist, ist von dem Kläger auch rechtzeitig bei dem ausschließlich zuständigen Landgericht Halle – Kammer für Handelssachen – erhoben worden. Nach weit überwiegender Meinung, gegen die es nach Auffassung des erkennenden Senates nichts zu erinnern gibt, ist die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof wendet die Anfechtungsfrist des § 246 I AktG von einem Monat wegen der Verschiedenheit zwischen der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder direkt noch analog an, hat allerdings in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, daß ihr eine Leitbildfunktion zukomme, wobei eine Verkürzung der Frist aber ausgeschlossen sei (BGHZ 101, 113 (117); 104, 66 (70ff); 111, 224 (226); vergl. auch RG DR 1944, 247 (248)). Er hat ergänzend ausgeführt, daß der Richter immer dann, wenn die Monatsfrist wesentlich überschritten werde, prüfen müsse, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war und ob zur Vorbereitung der Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind. Die hier mit der Klage angefochtenen Beschlüsse sind am 08. Oktober 1994 in körperlicher Anwesenheit des Klägers gefaßt worden, so daß die Frist am Sonntag, den 09. Oktober begann und am Dienstag, den 08. November 1994 endete. Da der Kläger die Frist nur um 12 Stunden und 33 Minuten versäumt hat, fehlt es bereits an einer wesentlichen Überschreitung, so daß es einer Bewertung der Verspätung nicht mehr bedurfte. Der Bundesgerichtshof läßt zwar in jüngster Vergangenheit eine gewisse Verschärfung erkennen, indem er ausführt, daß bei Fehlen besonderer Umstände und wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist, die Klage innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben sei (BGHZ 111, 224 (226); BGH BB 1992, 2239). Nach dem Wortlaut der Entscheidungen verzichtet er neuerdings auf die Einschränkung der wesentlichen Überschreitung. Aber auch unter Anwendung der jüngsten Rechtsprechung ist die Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen, denn je mehr die Gesellschaft personalistisch geprägt und auf das zwischen den Gesellschaftern bestehende Vertrauen angewiesen ist, muß ihnen Zeit gelassen werden, zu einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes zu gelangen. Da die Beklagte nur zwei Gesellschafter hat, die mit gleichem Anteil an ihr beteiligt sind, ist die Beklagte jedenfalls in dem Maße personalistisch geprägt, daß eine Überschreitung der Frist um 12 Stunden und 33 Minuten noch nicht zur Verfristung des Anfechtungsrechtes geführt hat. Ferner waren dem Kläger die Tagesordnungspunkte sieben und acht erst mit am 04. Oktober 1994 zugegangenen Schreiben (Bl. I/45 d.A.) mitgeteilt worden.
Danach waren die drei in der Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 1994 gefaßten Beschlüsse für unwirksam zu erklären.

III.
1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites beruht auf § 91 I ZPO.
2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.) Den Streitwert für die gesamte Klage hat der Senat auf 70.000,00 DM festgesetzt. Nach überwiegender Auffassung findet bei der Bemessung § 247 I 2 AktG, der den Streitwert auf ein Zehntel des Grundkapitales beschränkt, keine analoge Anwendung, weil sich der Gedanke, kleine Aktionäre großer Gesellschaften vor unverhältnismäßigen Streitwerten zu schützen, nicht auf die GmbH übertragen läßt (OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 302 mwN; Baumbach/Hueck-Zöllner Anh § 47 RdNr.87).
a) Zwar ist es gedanklich nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß über die Amortisation des Gesellschaftsanteiles gemäß § 34 GmbHG und über den Ausschluß des Gesellschafters aus wichtigem Grund nebeneinander beschlossen werden kann. Eine solche Annahme liegt ferner nicht nahe, weil § 17 V des Gesellschaftsvertrages nur bestimmt, daß unter den Voraussetzungen des aus einem unabdingbaren Prinzip des Verbandsrechtes folgenden Ausschlusses aus wichtigem Grund (BGHZ 9, 157 (161ff); 116, 359 (360) zum Austritt) eine Amortisation gemäß § 34 GmbHG zulässig ist. Trotz dieser Bedenken hat die Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolles sowohl den Ausschluß des Klägers aus wichtigem Grund wie auch die Einziehung seines Gesellschaftsanteiles beschlossen, so daß insoweit zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen und beide getrennt zu bewerten sind. Darüber hinaus oblag dem Kläger trotz des gedanklichen Widerstreites die Anfechtung beider Beschlüsse, um nicht einen durch Zeitablauf wirksam werden zu lassen.
aa) Der Klageantrag, den Beschluß mit dem Inhalt, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, für unwirksam zu erklären, hat der Senat im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 19, 172 (175); OLG Frankfurt JurBüro 1985, 1083; OLG Bamberg JurBüro 1963, 556; OLG Neustadt an der Weinstraße MDR 1964, 605 und Rpfleger 1967, 1; Senat, Beschluß vom 12. Juli 1996, Az. 7 W 7/96 – unveröffentlicht -) nach dem Interesse der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte, die trotz eines entsprechenden Hinweisschreibens des Berichterstatters nicht substantiiert dargelegt worden sind, geht der Senat von dem Nennwert des Gesellschaftsanteiles des weiteren Gesellschafters Ki. in Höhe von 25.000,00 DM aus. Der Kläger hat zwar in seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 1996 ausgeführt, daß der Verkehrswert der Gesellschaftsanteile deren Nominalwert um 20 % überschreite. Von der Vorlage der in seinem Besitz befindlichen (vorläufigen) Bilanzen der Gesellschaft sah er aber ab, so daß es sich bei der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens gemäß § 3 2. Halbsatz ZPO um einen reinen Ausforschungsbeweis handelt.
bb) Bei dem Klageantrag, den Beschluß, durch den die Amortisation aus wichtigem Grund beschlossen worden ist, für unwirksam zu erklären, ist der Senat mangels anderer Anhaltspunkte von dem Nominalwert des eingezogenen Gesellschaftsanteiles ausgegangen. Insoweit gilt ergänzend das unter der vorhergehenden Ziffer Ausgeführte. Eine zu zahlende Abfindungssumme bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.
b) Den Streitwert für den Klageantrag zu 3.) hat der Senat mit 18.000,00 DM bewertet. Zwar ist die Abberufung eines Geschäftsführers von seinem Amt von der Kündigung des der Tätigkeit zugrundeliegenden selbständigen Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Senates (in OLG-Rp 1995, 214) bemißt sich der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung auf den Wert der laufenden Bezüge bis zur nächst möglichen ordentlichen Kündigung, maximal gemäß § 17 III GKG der dreifache Jahresbetrag der laufenden Bezüge. Der Senat hat hier jedoch eine Identität der Streitwerte angenommen, weil unter Tagesordnungspunkt 7 sowohl über die Abberufung wie auch über die Kündigung des Geschäftsführervertrages entschieden worden ist. Nach § 2 Ziffer 2 des Geschäftsführervertrages der Beklagten mit dem Kläger vom 18. September 1993 (Bl. I/109ff d.A.) betrug die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende, so daß das Dienstverhältnis bei einer fristgemäßen Kündigung am 08. Oktober 1994 am 31. März 1995 endete. Nach § 4 Ziffer 1 erhielt der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 3.000,00 DM, so daß der Streitwert für diesen Beschluß bei 18.000,00 DM liegt. Die Möglichkeit der Gehaltssteigerung bei der Steigerung des Umsatzes in § 4 Ziffer 3, die Übernahme des Arbeitgeberanteiles für die Krankenversicherung, die Tantiemebestimmung und die Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge in § 5 Ziffer 4 hat der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes mangels eines erkennbaren wirtschaftlichen Wertes nach billigem Ermessen in Höhe von 2.000,00 DM in Ansatz gebracht.
5.) Der Senat weist den Geschäftsführer der Beklagten darauf hin, daß er eine Abschrift von dem Urteil gemäß § 248 I 2 AktG analog unverzüglich bei dem Amtsgericht Halle-Saalkreis – Handelsregister – einzureichen hat, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vergl. dazu Hüffer, AktG 2, § 248 RdNr. 10). Diese Verpflichtung ist nach § 14 HGB zwangsgeldbewehrt.