Beginn und Ende der Einberufungsfrist zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung (OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.1996,, Az.: 7 U 196/95)

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Frist zur Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH beginnt mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post zuzüglich der üblicherweise zu erwartenden Zustellungszeit.
  2. Die Anwesenheit eines nicht fristgemäß geladenen Gesellschafters auf einer Gesellschafterversammlung einer GmbH führt nicht zwingend zur Heilung des Ladungsmangels.
  3. Die Anfechtungsfrist des § 246 I AktG ist Leitbild auch für eine Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer GmbH-Gesellschafterversammlung.

Aus den Gründen:

II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erklärung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 8.10.1994 gefaßten drei Beschlüsse zu. Die statutarische Ladungsfrist in § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages ist von dem die Versammlung einberufenden Geschäftsführer der Beklagten nicht eingehalten worden.

1.) . . . d) . . . bb) Selbst wenn zugunsten der Beklagten [GmbH] eine postübliche Laufzeit im Beitrittsgebiet von nur einem Tag unterstellt wird, wäre der Kläger nicht rechtzeitig geladen worden. Der eingeschriebene Brief mit dem Ladungsformular ist am Freitag, den 23.9.1994 bei dem Postamt X. als Einschreiben und Eilsendung aufgegeben worden. Bei einer unterstellten postüblichen Laufzeit von einem Tag . . . wäre dem Kläger das Schreiben am Sonnabend, den 24.9.1994 zugegangen. Dieser Tag wird bei der Bestimmung der zweiwöchigen Frist gemäߧ 187 I BGB nicht mitgerechnet, so daß die Frist erst am Sonntag, den 25.9.1994 00.00 Uhr begann und am Montag, den 10.10.1994 endete, weil der Fristablauf auf den Sonnabend, den 8.10.1994 fiel, so daß die Frist gemäß § 193 BGB erst am nächsten Werktag endete. Ob aus der Übung der Gesellschafter, die Versammlungen bevorzugt an Sonnabenden durchzuführen, eine konkludente Abänderung des § 193 BGB in dem Sinne folgt, daß die Sonnabende als Werktage gelten sollten, konnte der Senat dahinstehen lassen, weil auch die Ladungsfrist (Ablauf: Sonnabend, den 8.10.1994 24.00 Uhr) nicht eingehalten worden wäre.

cc) Eine rechtzeitige Ladung des Klägers zur Gesellschafterversammlung hat auch nicht durch die Zusendung des Ladungsformulars per Telekopie am Freitag, den 23.9.1994 um 16.17 Uhr erfolgen können. Der Senat konnte daher zugunsten der Beklagten unterstellen, daß dem Kläger dieses Schreiben noch an diesem Tag im Rechtssinne zugegangen ist. § 14 III 1 des Gesellschaftsvertrages verlangt ebenso wie § 51 I GmbHG, daß die Ladung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Das Gesetz versteht unter diesem technischen Begriff eine Sendung im Sinne von Anlage 2 a Ziffer 3.1.2 zu AGB Briefdienst Inland vom 1.4.1993 (Amtsblatt des BM für Post- und Telekommunikation 1994, 1817). Der Rechtssicherheit dienen danach insbesondere Ziffer 3.1.2.4, nach der die Einlieferung bescheinigt wird, und Ziffer 3.1.2.5, nach der Sendungen, bei denen Angaben in der Aufschrift durchgestrichen oder geändert worden sind, nicht angenommen werden. Darüber hinaus müssen Aufschrift und Absenderangaben mit unauslöslichen Schreibmitteln angebracht sein. Die Telekopie erfüllt die der Rechtssicherheit dienenden formellen Anforderungen an einen eingeschriebenen Brief nicht . . .

c) Der Mangel der Ladung ist auch nicht durch die Anwesenheit aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gemäߧ 51 III GmbHG geheilt. Der Sinn dieser Norm liegt darin, daß ein Gesellschafter einen Verstoß gegen § 51 I GmbHG nicht soll rügen können, wenn sich sämtliche Gesellschafter rügelos an der Vollversammlung beteiligt haben. Darüber hinaus erschöpft sich der Zweck der Ladungsfrist nicht nur in der Sicherstellung des Erscheinens aller Gesellschafter, sondern sie sollen außerdem in die Lage versetzt werden, sich auf die angekündigte Tagesordnung vorzubereiten. Daher sind die Gesellschafter, die zwar körperlich anwesend sind, der Abstimmung aber widersprechen, nicht anwesend im Sinne von § 51 III GmbHG (RGZ 92, 409 [410 f.); BGHZ 100, 264 [269 f.
]; OLG Hamm DB 1992, 263 [264]; OLG Stuttgart GmbHR 1994, 257 [258]; Scholz/Karsten Schmidt, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 43; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 51 Rdnr. 16 a. A. Baumbach/Hueck/Zöllner, 16. Aufl., § 51 Rdnr. 25; Schmidt DB 1987, 2398 [2399], wenn sich die Anwesenheit des Gesellschafters nicht nur auf die Beantragung der Vertagung der Versammlung beschränkt). Der Kläger hat laut Protokoll ausdrücklich nicht auf die ,Rüge geringer formeller Mängel` verzichtet, so daß er sein Einvernehmen mit der Beschlußfassung nicht erklärt hat. Dem steht auch nicht entgegen, daß er an der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 5 . . . teilgenommen hat, denn dem Gesellschafter muß es nach Auffassung des erkennenden Senates auch möglich sein, bei einzelnen Tagesordnungspunkten auf sein bestehendes Anfechtungsrecht wegen Ladungsmängeln zu verzichten, etwa wenn es einer schnellen Entscheidung bedarf, bei anderen Punkten aber hiervon Gebrauch zu machen. Der Ladungsmangel ist somit bezogen auf die Tagesordnungspunkte, bei denen der Kläger nicht an der Abstimmung teilgenommen hat, nicht geheilt worden.

3.) . . . 4.) Der Verstoß gegen die statutarische Einberufungsvorschrift des § 14 III 1 führt ebenso wie bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Einberufungsvorschrift des § 51 I GmbHG nicht zur Nichtigkeit des gefaßten Beschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit (Scholz/Karsten Schmidt, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 30; Hachenburg/Ulmer, 8. Aufl., § 53 Rdnr. 93, es sei denn, es liegt keine schriftliche Einladung vor, sie enthält keine Angaben über den Ort und die Zeit der Gesellschafterversammlung oder es sind nicht sämtliche Gesellschafter eingeladen worden). Daß es sich bei § 14 III 1 nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, läßt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, liegt in der Nichteinhaltung der Ladungsfrist ein Ladungsmangel, der entsprechend § 243 I AktG zur Anfechtbarkeit der gefaßten Beschlüsse führt (BGHZ 100, 264 [265] ; BGH GmbHR 1989, 120 [122]; Scholz/Karsten Schmidt, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 30; Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., § 51 Rdnr. 14).

b) Die Anfechtungsklage vom 9.11.1994 . . . ist von dem Kläger auch rechtzeitig . . . erhoben worden. Nach weit überwiegender Meinung, gegen die es nach Auffassung des erkennenden Senates nichts zu erinnern gibt, ist die Anfechtung der gefaßten Beschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof wendet die Anfechtungsfrist des § 246 I AktG von einem Monat wegen der Verschiedenheit zwischen der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder direkt noch analog an, hat allerdings in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt, daß ihr eine Leitbildfunktion zukomme, wobei eine Verkürzung der Frist aber ausgeschlossen sei (BGHZ 101, 113 [117]; 104, 66 [70 ff.] ; 111, 224 [226]; vergl. auch RG DR 1944, 247 [248]). Er hat ergänzend ausgeführt, daß der Richter immer dann, wenn die Monatsfrist wesentlich überschritten werde, prüfen müsse, ob der Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert war und ob zur Vorbereitung der Klage schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind . . . Da der Kläger die Frist nur um 12 Stunden und 33 Minuten versäumt hat, fehlt es bereits an einer wesentlichen Überschreitung, so daß es einer Bewertung der Verspätung nicht mehr bedurfte. Der Bundesgerichtshof läßt zwar in jüngster Vergangenheit eine gewisse Verschärfung erkennen, indem er ausführt, daß bei Fehlen besonderer Umstände und wenn eine Einigung nicht zu erwarten ist, die Klage innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben sei (BGHZ 111, 224 [226]; BGH 1992 2239). Nach dem Wortlaut der Entscheidungen verzichtet er neuerdings auf die Einschränkung der wesentlichen Überschreitung. Aber auch unter Anwendung der jüngsten Rechtsprechung ist die Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen, denn je mehr die Gesellschaft personalistisch geprägt und auf das zwischen den Gesellschaftern bestehende Vertrauen angewiesen ist, muß ihnen Zeit gelassen werden, zu einer einvernehmlichen Lösung des Konfliktes zu gelangen. Da die Beklagte nur zwei Gesellschafter hat, die mit gleichem Anteil an ihr beteiligt sind, ist die Beklagte jedenfalls in dem Maße personalistisch geprägt, daß eine Überschreitung der Frist um 12 Stunden und 33 Minuten noch nicht zur Verfristung des Anfechtungsrechtes geführt hat.

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