Ausschlussklage und Zustimmung zur Ausschließung (BGH, Urteil vom 18.10.1976, Az.: II ZR 98/75)

Amtlicher Leitsatz:

  • Die Klage auf Zustimmung kann mit der Ausschließungsklage mit der Folge verbunden werden, daß über beide gleichzeitig verhandelt und entschieden wird.

Aus dem Tatbestand:

Die 30 Kl., der Bekl. zu 2 und seine Ehefrau (Bekl. zu 3) sind die Kommanditisten, die Bekl. zu 1 ist die Komplementär-GmbH der X-GmbH & Co. KG, die im Rahmen der Entwicklungshilfesteuergesetze auf den Kanarischen Inseln eine Bungalow-Anlage errichtet hat, die sie jetzt durch Vermietung bewirtschaftet. Die Kl. haben beantragt, die Bekl. zu 1 (Komplementär-GmbH) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen ihre gesellschaftliche Treuepflicht aus der Gesellschaft auszuschließen und die Bekl. zu 2 und 3 zu verurteilen, der Ausschließung zuzustimmen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I … 1. Das BerGer. ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß auch der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann (BGHZ 6, 113 = NJW 1952, 875). Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß nach § 140 HGB der Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist, und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Ausschließungsklage nicht bereit ist, auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht – unter engen Voraussetzungen – verpflichtet sein kann, bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes seine Zustimmung zu einer Klage nach § 140 HGB zu erteilen; demgemäß kann dann ein entsprechendes Leistungsurteil auf Zustimmung zur Ausschließungsklage mit der Wirkung ergehen, daß es die Mitwirkung an der Klage ersetzt (BGHZ 64, 253 = NJW 1975, 1410). Die im Schrifttum auch neuerdings hiergegen erhobenen Bedenken (Kollhosser, NJW 1976, 144) veranlassen den Senat nicht, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

Im vorliegenden Falle erhebt sich darüber hinaus die – vom erkennenden Senat in dem zuletzt angeführten Urteil offengelassene – Frage, ob die Zustimmungsklage mit der Ausschließungsklage verbunden werden kann und ob das BerGer. über beide gleichzeitig hat entscheiden können. Entgegen den von der Rechtslehre erhobenen Bedenken (vgl. insb. Ulmer, in: Festschr. f. Geßler, S. 282) ist dies zu bejahen.

Nach dem vorstehend angeführten Urteil des erkennenden Senats wird die nach § 140 HGB erforderliche Beteiligung hinsichtlich des widerstrebenden Gesellschafters dadurch ersetzt, „daß er – sobald er rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist (§ 894 ZPO) – die anderen Gesellschafter in die Lage versetzt, im Wege der Prozeßstandschaft für ihn zu klagen” (BGHZ 64, 253 [259] = NJW 1975, 1410). Wörtlich genommen würde danach erst ein rechtskräftiges Zustimmungsurteil die Voraussetzung für ein Ausschließungsurteil schaffen, d.h. spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung müßte der sich sperrende Gesellschafter rechtskräftig zur Mitwirkung verurteilt sein. Eine gleichzeitige Entscheidung über den Ausschließungs- und Zustimmungsantrag wäre danach nicht möglich. Eine solche Folgerung kann aus dieser Entscheidung jedoch nicht gezogen werden. Denn damit sollte nur allgemein gesagt sein, daß die aus dem Treuegedanken abgeleitete Zustimmungspflicht nicht an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 140 HGB scheitert. Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, verlangt diese Vorschrift nicht, daß der Ausschließungsantrag in jedem Falle von allen übrigen Gesellschaftern gestellt werden muß. Im Hinblick auf § 133 HGB wurde eine Ausnahme unter der Voraussetzung zugelassen, daß die am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesellschafter mit dem mit der Auflösungsklage verbundenen Ziel einverstanden sind und dies mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (Senat, NJW 1958, 418 = LM § 133 HGB Nr. 3). Für die Ausschließungsklage nach § 140 HGB gilt jedenfalls insoweit nichts anderes, als ein nicht am Prozeß beteiligter Gesellschafter sich vorweg für den Fall eines Erfolges der Klage seinerseits verbindlich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet hat (RGZ 146, 169). Wenn die Ausschließungsklage gegen mehrere Gesellschafter gerichtet wird, hat es der Senat als genügend angesehen, daß sie von den nicht Auszuschließenden erhoben wird (BGHZ 64, 253 [255] = NJW 1975, 1410).

Die Fälle der hier vorliegenden Art sind in dieser Hinsicht zwar anders gelagert. Sinngehalt und Zweck des § 140 HGB und Gründe der Prozeßökonomie sprechen aber auch hier dafür, eine Ausnahme von dem Grundsatz zuzulassen, daß die Ausschließungsklage von allen Gesellschaftern erhoben werden muß, unter denen das Gesellschaftsverhältnis forbestehen soll; es muß genügen, einen der Ausschließungsklage widersprechenden Gesellschafter zusammen mit dem Auszuschließenden zu verklagen mit der Folge, daß über die Ausschließungs- und Zustimmungsklage gemeinsam verhandelt und entschieden wird. Die nach dem Wortlaut des § 140 HGB erforderliche Beteiligung aller Gesellschafter soll einerseits sicherstellen, daß über die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters einheitlich entschieden wird und keine sich widersprechenden Entscheidungen ergehen, andererseits gewährleisten, daß alle von der Ausschließung Betroffenen gehört werden und der Auszuschließende vor der mißbräuchlichen Geltendmachung des Ausschließungsrechts geschützt wird. Dem ist bei der hier zu beurteilenden Verbindung der beiden Klagen Rechnung getragen. Sowohl der Zustimmungsklage als auch der Ausschließungsklage kann nur stattgegeben werden, wenn ein wichtiger Grund zur Ausschließung vorliegt und zusätzlich eine – unter besonderen Voraussetzungen zu bejahende – Verpflichtung des mitverklagten Gesellschafters zur Zustimmung besteht. Ist nur eine der hiernach erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so sind beide Klagen abzuweisen. Denn das Ausschließungsurteil hängt davon ab, daß auch der Zustimmungsklage entsprochen wird, und der Anspruch auf Zustimmung setzt voraus, daß die gegen den auszuschließenden Gesellschafter erhobenen Vorwürfe die Ausschließung rechtfertigen und darüber hinaus Gründe gegeben sind, die eine Mitwirkung als geboten erscheinen lassen. Damit aber sind die Interesssen der Beteiligten i.S. des § 140 HGB hinreichend gewahrt und dem Umstand, daß die Zustimmung nicht schon in der letzten mündlichen Verhandlung, sondern erst mit der – später eintretenden – Rechtskraft vorliegt (§ 894 ZPO), kann kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.

Bedenken könnten hiernach nur noch unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß wegen der Möglichkeit, das Ausschließungsurteil und das Zustimmungsurteil getrennt anzufechten, nicht ausgeschlossen werden kann – wenn nur gegen das Zustimmungsurteil, nicht aber gegen das Ausschließungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt wird -, daß das Ausschließungsurteil mit seiner Gestaltungswirkung in Rechtskraft erwächst, die Zustimmungsklage aber noch anhängig bleibt und gegebenenfalls abgewiesen wird. Ein schützwürdiges Interesse, derartige Ergebnisse zu vermeiden, bestünde insoweit jedoch lediglich auf selten des – noch nicht rechtskräftig – zur Zustimmung Verurteilten. Dieser aber ist in der Lage, jener Gefahr im wesentlichen dadurch vorzubeugen, daß er dem Auszuschließenden unter Einlegung eines Rechtsmittels als Streithelfer beitritt (§ 66 ZPO). Die Voraussetzungen wären gegeben: Das rechtliche Interesse ergibt sich daraus, daß sich das Ausschließungsurteil, auch wenn es ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung haben würde, mit seiner Gestaltungswirkung auf ihn auswirken und seinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft beeinträchtigen würde. Der Umstand, daß er neben dem Auszuschließenden bereits Bekl. des Rechtsstreits ist, macht den Beitritt nicht unzulässig; denn hierbei handelt es sich nur um die äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse in einem Rahmen (vgl. hierzu BGHZ 8, 72 [78] = NJW 1953, 420). Seine Eigenschaft als Dritter wird schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er, wenn er zur Zustimmung verurteilt wird, als Ermächtigender i.S. der Prozeßstandschaft gilt (vgl. Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 66 Anm. II 2). Es ist zwar nicht zu verkennen, daß der Bekl. des Ausschließungsverfahrens das Rechtsmittel gegen dessen Willen wieder zurücknehmen könnte. Dieser theoretisch denkbaren Möglichkeit kann jedoch keine ins Gewicht fallende Bedeutung zuerkannt werden. Die Klageverbindung rechtfertigt sich nicht nur aus den vorstehend angeführten Gründen. Sie liegt auch im Interesse aller Gesellschafter. Dadurch wird erreicht, daß sich die Entscheidung über die künftige Zusammensetzung der Gesellschaft nicht in unangemessener Weise verzögert.