An wen müssen die Stimmabgaben erfolgen?

Die Stimmabgaben müssen grundsätzlich dem Versammlungs- bzw. Abstimmungsleiter zugehen, also für diesen sicht- und zählbar sein, damit sie gültig sind. [BGHDominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79]

Sofern kein Versammlungsleiter vorhanden ist, müssen die Stimmabgaben den anderen Abstimmungsteilnehmern zugehen. Die Stimmabgaben erfolgen dann also untereinander. [OLG Zweibrücken; OLG MünchenDominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79]