An wen müssen die Stimmabgaben erfolgen?
Die Stimmabgaben müssen grundsätzlich dem Versammlungs- bzw. Abstimmungsleiter zugehen, also für diesen sicht- und zählbar sein, damit sie gültig sind. [BGH; Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79]
Sofern kein Versammlungsleiter vorhanden ist, müssen die Stimmabgaben den anderen Abstimmungsteilnehmern zugehen. Die Stimmabgaben erfolgen dann also untereinander. [OLG Zweibrücken; OLG München; Dominik Skauradszun, Der Beschluss als Rechtsgeschäft, Habilitation 2020, S. 79]