Warum Beschlüsse
So funktioniert's
FAQ
Wissen
Kostenlos Beschluss erstellen
§ 50 Abs. 1 GmbHG
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.